Coronavirus: So milderst du Verdienstausfälle ab
Das Coronavirus hat Deutschland fest im Griff. Arbeitnehmer und Selbstständige fragen sich, wer ihren Lohn und Verdienstausfall bei Krankschreibung, Quarantäne und Kurzarbeit übernimmt.
Das Coronavirus legt in Deutschland den Alltag lahm. In dieser Ausnahmesituation wächst bei vielen die Unsicherheit - gerade auch in Bezug auf die eigenen Finanzen. Arbeitnehmer und Selbstständige fragen sich, wer ihren Lohn und Verdienstausfall bei Krankschreibung, Quarantäne und Kurzarbeit übernimmt.
Das wichtigste vorab: Deutschland befindet sich in einer absoluten Ausnahmesituation. Gerade jetzt, wo Unsicherheit in Bezug auf das eigene Einkommen herrscht und niemand absehen kann, wann Deutschland wieder zur Normalität zurückfinden werden, ist es wichtig, den Gemeinschaftssinn zu behalten. Vieles geht jetzt nur Miteinander. Aus diesem Grund legen wir jedem ans Herz, abzuwägen, ob man jetzt auf das eigene Recht unbedingt bestehen muss oder ob sich nicht auch eine gemeinsame, sinnvolle Lösung entwickeln und umsetzen lässt.
Krankschreibung und Quarantäne
Wer sich mit dem Virus nachweislich und tatsächlich angesteckt hat oder Ansteckungs- bzw. Krankheitsverdächtiger ist, muss mindestens in häusliche Quarantäne. Und das für 14 Tage.
Die gute Nachricht: Arbeitnehmer müssen sich in dieser Situation keine Gedanken um das Einkommen machen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) regelt, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern, bei denen eine ärztliche Quarantäne verordnet wurde, wie in jedem anderen Krankheitsfall auch, weiterhin ihren Lohn bzw. ihr Gehalt bezahlen müssen. Nach sechs Wochen übernimmt dann die Krankenkasse und zahlt das sogenannte Krankengeld aus (§ 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).
Noch eine gute Nachricht: Auch Selbstständige und Freiberufler können eine finanzielle Entschädigung erhalten, wenn sie aufgrund einer Schutzmaßnahme des Coronavirus Verdienstausfälle hinnehmen müssen. Der § 56 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes regelt die Höhe der Entschädigung, die bei Selbstständigen nach dem letzten Jahreseinkommen berechnet wird, das dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung gemeldet wurde. Damit die Entschädigung ausgezahlt wird, müssen sich Selbstständige und Freiberufler persönlich an das für sie zuständige Gesundheitsamt wenden.
Verdienstausfälle bei Angestellten
Als Arbeitnehmer gibt es mehrerer Situationen, zu denen es zu Verdienstausfällen oder weniger Einkommen kommen kann. Nachfolgend wollen wir die Situationen erklären und auf eventuell vorhandene Lösungen hinweisen.
Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung
Schulen und Kitas sind in Deutschland nun schon seit über einer Woche geschlossen. Die Kinderbetreuung findet damit zwangsläufig zu Hause statt. Das Problem: Eltern, die aufgrund der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, machen sich Sorgen, ob sie in dieser Zeit bezahlt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt deshalb klar, dass nach geltender Rechtslage Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben können. Voraussetzung dafür ist, dass die Kinder nicht anderweitig betreut werden können, zum Beispiel durch Ehepartner oder Großeltern. Auf die Betreuung durch Oma und Opa sollte aktuell auf jeden Fall verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Problematisch ist jedoch, dass diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt ist.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (kurz: BMFSFJ) hat aus diesem Grund angekündigt, Arbeitnehmer, die wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen müssen und deswegen nicht zur Arbeit können, gegen übermäßige Einkommenseinbußen abzusichern. Dafür wird das Infektionsschutzgesetz angepasst. Eltern sollen demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen erhalten. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Um von dem Lohnersatz profitieren zu können, müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die erwerbstätigen Eltern müssen Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
Gleitzeit- und Überstundenguthaben sowie Urlaub sind bereits ausgeschöpft.
Die Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes ist Teil eines Sozialschutz-Paketes, das am 23. März vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zum 29. März abgeschlossen sein.
Übrigens: Die ersten Bundesländer haben angekündigt, Eltern Kita-Gebühren erstatten zu wollen. In Schleswig-Holstein sollen die Kommunen 50 Millionen Euro aus dem Corona-Soforthilfeprogramm der Landesregierung bekommen. Damit können Eltern landesweit die Kita-Beiträge für zwei Monate zurückerstattet werden. Ob auch andere Bundesländer diesen Schritt gehen werden, bleibt abzuwarten.
Verdienstausfall durch Kurzarbeit
Der Begriff Kurzarbeit ist seit Ausbruch der Krise wieder überall zu hören und zu lesen.
Kurzarbeitergeld können Beschäftigte dann erhalten, wenn Unternehmen aufgrund von Lieferengpässen oder einer behördlich angeordneten Schließung die Arbeitszeit ihrer Angestellten reduzieren müssen. Damit wird ein Teil des Verdienstausfalls durch die Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Arbeitgeber können Arbeitsausfälle bereits seit einer Woche bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Die Bundesregierung hat Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld erlassen. Diese sollen erst einmal bis zum 31.12.2020 gelten.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle ungekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch die Kurzarbeit einen Gehaltsausfall von über 10 Prozent haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind. Ist die sogenannte Erheblichkeitsschwelle erreicht (mind. 1/3 der Belegschaft hat einen Arbeitsausfall von über 10 Prozent) können auch ungekündigte, versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gehaltsausfall 10 Prozent oder weniger beträgt, Kurzarbeitergeld erhalten.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld speziell für Arbeitnehmer finden sich auf der Webseite der Arbeitsagentur.
Verdienstausfälle für Selbstständige
Viele Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer sind direkt von der Corona-Krise betroffen. Vielen brach in wenigen Tagen das komplette Einkommen der nächsten Wochen weg.
Die Regierung hat mittlerweile ein umfassendes Notfallpaket geschnürt, dass Betroffenen schnell und unkompliziert helfen soll. Das Maßnahmenpaket zum Schutz der Wirtschaft beruht auf vier maßgeblichen Punkten:
Erleichterung der Kurzarbeit
Flexibilität der Steuern
Hilfspakete in Milliardenhöhe der Kfw-Bank und der Landesbanken
Europäischer Zusammenhalt (hier geht es insbesondere um die internationale Bekämpfung der Infektionsverbreitung und die Stärkung der europäischen Banken)
Die angekündigte Flexibilisierung der Steuern kommt Freiberuflern zugute, denn diese soll auch bei der Einkommenssteuer zur Anwendung kommen. Freiberufler sollten sich deshalb auf jeden Fall nach einer Herabsetzung oder Auslassung der Einkommenssteuer erkundigen.
Zudem bekommen, wie am Anfang des Artikels schon erklärt, auch Freiberufler und Selbstständige Verdienstausfälle erstattet, wenn sie sich in eine behördlich angeordnete Quarantäne begeben müssen und der Lebensunterhalt nicht durch Arbeiten im Homeoffice bestritten werden kann. Ein Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung wie bei Arbeitnehmern gibt es für Selbstständige nicht. Auch die Bundesregierung bietet noch keine richtige Lösung für das Problem an.
Welche Unterstützung es für Selbstständige und kleine Unternehmen gibt, kann man hier bei Informationen zu Soforthilfen finden.
Unternehmer sollten aber auch selbst das Ruder in die Hand nehmen und selbst in den Krisenmodus schalten. Zwei Maßnahmen sind hierfür zentral:
Einnahmen vorziehen: Wenn noch offene Rechnungen vorhanden sind, sollten dafür gesorgt werden, dass diese schnellstmöglich beglichen werden. Hierbei heißt es also Kunden anrufen und um Verständnis in Zeiten des Coronavirus bitten.
Ausgaben zurückstellen: Als Unternehmer gilt das Gegenteil. Betriebsausgaben sollten verzögert und zurückgestellt werden. Außerdem sollten auf Skonti und Rabatte verzichtet werden.
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
Die Bundesregierung hat weiterhin beschlossen, den Zugang zur Grundsicherung zu vereinfachen. Damit sollen die Menschen davor bewahrt werden, in eine existenzielle Notlage zu geraten.
Wer zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes behalten. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt. Niemand soll wegen zu hoher Ausgaben für Wohnen jetzt umziehen müssen.
Weitere Informationen zur Grundsicherung findest du auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Diese Ausnahmeregelung ist Teil des Sozialschutz-Paketes, das bis zum 29. März in Kraft treten soll.
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