SCHUFA Löschfristen - Speicherdauer von Einträgen bei Auskunfteien

Nichts ist in Stein gemeißelt. Das gilt auch bei Bonitätsdaten, die Auskunfteien über Privatpersonen gespeichert haben. Wir erklären, was Löschfristen sind und wie lang Negativeinträge überhaupt gespeichert werden dürfen.

Julia Ptock
Löschfristen: SCHUFA-Eintrag Dauer bis Löschung

Auskunfteien speichern Daten über Privatpersonen. Bei diesen Daten handelt es sich um Personendaten und Informationen zum Zahlungsverhalten und zur Vertragstreue. Diese Bonitätsdaten werden in “positiv“ und “negativ“ unterteilt. Vor allem negative Einträge wirken sich extrem auf den Bonitätsscore aus und senken die Kreditwürdigkeit

Willst du einen Kredit aufnehmen oder einen Mobilfunkvertrag abschließen? Vielleicht in eine neue Wohnung ziehen? Negative Einträge können jetzt deine Chancen schmälern!

Doch SCHUFA-Einträge haben eine bestimmte Verweildauer und werden mit der Zeit automatisch gelöscht. Wie lange bleiben SCHUFA-Einträge und Bonitätseinträge bestehen?

Alle Informationen über Personen werden nur für eine bestimmte Zeit gespeichert. In der Regel werden die meisten Einträge taggenau drei Jahre nach Erledigung gelöscht. Diese Löschung erfolgt automatisch.

Jedoch: Daten bei Auskunfteien können manchmal falsch oder veraltet sein. Daher prüfe deine Bonitätseinträge, gleiche die Löschfristen ab und lasse veraltete oder falsche Einträge löschen. Das verbessert deinen Bonitätsscore.

 Was sind Löschfristen? 

Der Begriff "Löschfristen“ wird vor allem im Zusammenhang mit sogenannten Negativmerkmalen gebraucht. Je nach Art der Daten bzw. Merkmale gibt es verschiedene Löschfristen. Diese Löschfristen richten sich nach den Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien, welche in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erstellt wurden.  Die Löschfrist legt also fest, wie lange bestimmte Daten bei Auskunfteien über dich gespeichert werden dürfen (wann sie gelöscht werden müssen).

 Wer legt die Löschfristen fest?

Vor dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 regelte das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Rechte und Pflichten von Auskunfteien. Das alte BDSG ließ die Datenverarbeitung ausdrücklich zu und enthielt detaillierte, bereichsspezifische Regelungen. Die Vorschriften enthielten Vorgaben für jede Daten-Verarbeitungsphase (Übermittlung bestimmter Daten an die Auskunftei, Auskunft und Speicherung der Daten) der Auskunfteien. 

Die bestehende Rechtslage wurde zum 25.5.2018 durch die DSGVO und das BDSG-neu abgelöst. Damit entfielen relevante Vorschriften für die Datenverarbeitung durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien. Die DSGVO hat das Prinzip der Erforderlichkeit zwar beibehalten, enthält jedoch keine definierten Prüf- bzw. Löschfristen mehr. Vielmehr wird im Erwägungsgrund 39 der DSGVO folgendes festgelegt:

“Um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der Verantwortliche Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen.“

Anders formuliert heißt das, dass die Auskunfteien selbst Fristen für die Löschung oder Überprüfung der Einträge festlegen sollen. Dies wurde auch getan. Am 25.05.2018 wurden die Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien – vertreten durch den Auskunfteien-Verband “Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. – in einem “Code of Conduct“ festgeschrieben. Genehmigt wurden die Verhaltensregeln Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen. 

 Auskunfteien und die DSGVO

Auch wenn die DSGVO und damit das BDSG-neu keine Prüf- und Löschfristen festlegen, sind sie äußerst relevant für Auskunfteien, da sie den generellen Umgang mit personenbezogenen Daten vorgeben. 

Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung, was die DSGVO in puncto Daten und Datenspeicherung bzw. Datenlöschung bedeutet:

Artikel 17 der DSGVO beinhaltet explizit ein “Recht auf Vergessenwerden“. Damit ist gemeint, dass digitale Informationen zu einer Person nicht dauerhaft gespeichert werden dürfen.

Die unrechtmäßige Verwendung und Speicherung von Daten können für das jeweilige Unternehmen sehr teuer werden. Es drohen Bußgeldstrafen von bis zu vier Prozent des weltweiten Umsatzes des Unternehmens, jedoch maximal 20 Millionen Euro.

Die erhobenen, gespeicherten sowie archivierten Daten und ihre vorhergesehene Löschung müssen von Unternehmen übersichtlich dokumentiert werden. Dabei muss eindeutig erkennbar sein, zu welchem Zweck die Daten erhoben wurden. Für eine fristgerechte Löschung dieser Daten ist seitens des Unternehmens zu sorgen.

Verbraucher können eigenständig Einschränkungen der Datennutzung und -verarbeitung von Unternehmen einfordern. Du kannst beispielsweise gemäß Artikel 21 DSGVO bei Unternehmen Widerspruch gegen die Verarbeitung deiner Daten einlegen. Das entsprechende Unternehmen muss dem nachkommen, falls dein Interesse an deinen Daten schutzwürdig ist und somit die Unternehmensinteressen überwiegt.

Die DSGVO erweitert dein Auskunftsrecht gegenüber Unternehmen. Jedes Unternehmen muss dich auf Anfrage darüber informieren, welche Daten über dich zu welchem Zweck gespeichert sind.

Die Regelungen gelten nicht nur auf Bundes- oder Landesebene, sondern sind europaweit wirksam. Sie dienen einer Vereinheitlichung der europäischen Datenschutzbestimmungen.

 Die wichtigsten Löschfristen im Überblick

Auskunfteien speichern Informationen nur für eine bestimmte Zeit. Die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten beträgt jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Es gibt aber auch Ausnahmen. 

Nachfolgend listen wir die wichtigsten Löschfristen bezogen auf die Länge der Löschfrist auf. 

 Sofortige Löschung 

Findest du in deiner Bonitätsauskunft Daten, die veraltet, falsch oder unvollständig sind, müssen diese nach Aufforderung bei der jeweiligen Auskunftei sofort gelöscht oder korrigiert werden. Hier findest du eine Anleitung, wie du zum Beispiel Schufa-Einträge löschen lassen kannst.

Wenn du schnell und einfach prüfen willst, welche Daten über dich bei der Creditreform Boniversum gespeichert sind, kannst du das mit bonify. Nach kostenloser Anmeldung und eindeutiger Identifizierung rufen wir für dich die Daten bei der Auskunftei ab. Falsche Einträge gefunden? Die Löschung kannst du direkt im bonify-Account beantragen.

Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (zum Beispiel Girokonten, Kreditkarten, Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (zum Beispiel Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, werden ebenfalls unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung gelöscht.

 Die neue SCHUFA-100-Tage-Regel

Bei der SCHUFA hast du (ab dem 01.01.2025/ Quelle schufa.de) die Chance, deine Löschfrist von 36 auf 18 Monate zu verkürzen. Dafür muss:

Die Zahlungsstörung unbedingt innerhalb von 100 Tagen (nach der Übermittlung des Falles an die SCHUFA) bezahlt werden.

Und es darf:

nach Ablauf der neuen Speicherfrist (dann 18 Monate) keine weiteren Negativeinträge zu deiner Person gegeben haben.

Also kurz: Du bezahlst in 100 Tagen, dann wird der Eintrag vorzeitig gelöscht.

Mit bonify kannst du dich auf Wunsch informieren lassen, wenn ein Negativeintrag zu dir bei der SCHUFA gespeichert wird. Dies funktioniert digital und kostenfrei mittels Push- oder E-Mail-Benachrichtigung. Im Falle einer an die SCHUFA gemeldeten Zahlungsstörung kannst du mit bonify genau checken, wann die 100-Tage-Frist beginnt und endet.

 Löschung nach 6 Monaten

Ab sofort verkürzt die SCHUFA die Speicherdauer der Restschuldbefreiung von drei Jahren auf sechs Monate.

Die SCHUFA wird alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend löschen. Die Löschung erfolgt auch hier automatisch.

Eine Restschuldbefreiung wurde bisher 3 Jahre lang gespeichert. Von nun an wird sie bereits sechs Monate nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens gelöscht.

Update: Auch Creditreform Boniversum löscht Einträge zur Restschuldbefreiung jetzt nach 6 Monaten.

 Löschung nach taggenau 12 Monaten

Bonitätsanfragen von Unternehmen bzw. von Dritten werden 12 Monate in der Selbstauskunft aufgeführt und danach taggenau gelöscht.

Bewirbst du dich bei einer Bank auf einen Kredit, prüft diese deine Bonität bei einer Auskunftei, um deine Zahlungsfähigkeit besser einschätzen zu können. Hierbei kann die Bank zwischen zwei Anfragen wählen: der Kreditanfrage (KA) und der Konditionsanfrage (KK).

Eine Kreditanfrage wird taggenau zwölf Monate in deinen Bonitätsinformationen gespeichert und bleibt dort für die nächsten zehn Tage für alle Partner der Auskunftei sichtbar. Fragst du bei mehreren Banken in kurzer Zeit einen Kredit an, summiert sich die Zahl der Einträge und führt unter Umständen zu einer Verschlechterung deiner Chancen.

Eine Konditionsanfrage wird zwar auch ein Jahr lang in der Bonitätsakte gespeichert, ist jedoch nicht sichtbar für die Kreditinstitute, die die Bonität abfragen. Sie ist nur für dich zu sehen. Nach einem Jahr werden die Konditionsanfragen automatisch gelöscht. Weil Partner sie nicht sehen können, sprechen Kreditanbieter mit Konditionsabfragen von “Schufafrei”. Der spätere Kredit ist das hingegen in der Regel nicht. 

Unser Tipp: Bestehe immer auf Konditionsanfragen, wenn du lediglich Angebote vergleichen möchtest!

 Löschung nach taggenau drei Jahren

Die Löschung nach taggenau drei Jahren ist der Standardfall bei den Löschfristen. Kreditforderungen zum Beispiel, sie werden drei Jahre nach der Zahlung gelöscht. Wichtig ist beim Standardfall, dass die Löschfrist erst nach Erledigung bzw. nach Ausgleich der Forderung beginnt. Wie eben der bezahlte Kredit, nicht der laufende Kredit.

So bleiben beispielsweise Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen so lang gespeichert, wie deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde. Die Erforderlichkeit der Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt die Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. 

Gerichtliche und/oder kaufmännische abgeschlossene Mahn- und Inkassoverfahren und abgeschlossene Zahlungsinformationen werden taggenau nach Ablauf von drei Jahren gelöscht. 

Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte, wie beispielsweise “Nichtabgabe der Vermögensauskunft“, “Gläubigerbefriedung ausgeschlossen“ oder “Gläubigerbefriedung nach einem Monat nicht nachgewiesen“, werden nach drei Jahren taggenau gelöscht. Es ist aber eine vorzeitige Löschung dieser Daten bei den Auskunfteien möglich, wenn zunächst die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragt wurde und die amtsgerichtliche Löschurkunde vorgelegt wird.

Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

 Was ist eine amtsgerichtliche Löschurkunde und wie bekomme ich die?

Bei Daten, die aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte stammen, besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung bei den Auskunfteien. Dafür muss aber eine amtsgerichtliche Löschurkunde vorgelegt werden. 

Bei einer Löschurkunde handelt es sich um ein vom Gericht ausgestelltes amtliches Dokument, das vom Betroffenen beantragt werden muss. Die Beantragung ist kostenlos, freiwillig und benötigt kein spezielles Formular oder spezielle Wortlaut.

Voraussetzungen für den Erhalt einer Löschurkunde für die Eintragungen “Nichtabgabe der Vermögensauskunft“, “Gläubigerbefriedung ausgeschlossen“ oder “Gläubigerbefriedung nach einem Monat nicht nachgewiesen“ sind: 

Nachweis der vollständigen Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers oder

Nachweis des Fehlens oder Wegfalls des Eintragungsgrundes oder

Vorlage einer vollstreckbaren Entscheidung, aus der sich die Aufhebung oder die einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung ergibt.

Anders ausgedrückt: Du kannst eine Löschurkunde erst beantragen, wenn du dem Amtsgericht nachweisen kannst, dass die offenen Verbindlichkeiten beglichen wurden. Dafür musst du dem Vollstreckungsgericht die vollständige Befriedigung des Gläubigers durch geeignete Belege nachweisen. Eine Quittung oder ein Kontoauszug über die Zahlung reicht dabei allerdings nicht aus, weil daraus nicht die vollständige Befriedigung des Gläubigers ersichtlich ist.

Ist der Nachweis erbracht, erhältst du vom Amtsgericht eine amtsgerichtliche Löschurkunde. Mit dieser Löschurkunde kann dann bei einer Auskunftei eine vorzeitige Datenlöschung veranlasst werden. 

Eine Liste der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder findest du hier

Kommt es nicht zur vorzeitigen Löschung des Eintrags, erfolgt die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts automatisch drei Jahre nach dem Tag der Eintragungsanordnung. Über diese Löschung werden dann auch an die Auskunfteien informiert.

 Die wichtigsten SCHUFA-Löschfristen (Tabelle: SCHUFA-Einträge und ihre Dauer)

Die automatische Löschung der SCHUFA-Daten erfolgt taggenau auf Basis der festgelegten Speicherfristen.

Information

Wann wird die Information aus der SCHUFA gelöscht

Information

Störungsfreie Kredite

Wann wird die Information aus der SCHUFA gelöscht

Drei Jahre nach Erledigung

Information

Kreditanfragen

Wann wird die Information aus der SCHUFA gelöscht

Nach zwölf Monaten

Information

Störungsfreie Verträge (Girokonten, Basiskonten, Kreditkarten, Telekommunikationskonten)

Wann wird die Information aus der SCHUFA gelöscht

Unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA

Information

Voranschriften

Wann wird die Information aus der SCHUFA gelöscht

Werden drei Jahre gespeichert. Voranschriften sind wichtige Informationen zur Identifizierung und können Personenverwechslungen vermeiden. Daher kann die Speicherung für jeweils drei weitere Jahre verlängert werden, wenn keine neuen Voranschriften hinzukommen.

Information

Pfändungsschutzkonten (P-Konten), Basiskonten

Wann wird die Information aus der SCHUFA gelöscht

Unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA

Information

Daten aus Schuldnerverzeichnissen

Wann wird die Information aus der SCHUFA gelöscht

Nach drei Jahren, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird

Information

Verbraucher-/ Insolvenzverfahren

Wann wird die Information aus der SCHUFA gelöscht

Drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

Information

Restschuldbefreiungsverfahren

Wann wird die Information aus der SCHUFA gelöscht

Sechs Monate nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Information

Abgewiesene Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren

Wann wird die Information aus der SCHUFA gelöscht

Nach drei Jahren

Wann werden SCHUFA-Einträge gelöscht? Quelle: schufa.de

 Die Privatinsolvenz

Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren werden ebenfalls taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren aus der Bonitätsakte gelöscht.

Wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben bzw. beendet ist und die Restschuldbefreiung beantragt wurde, werden allerdings nicht alle Negativmerkmale gelöscht oder mit einem Erledigungsvermerk versehen. 

Bereits die Ankündigung der Restschuldbefreiung bleibt bis zur Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gespeichert. 

Abgewiesene Restschuldbefreiungsverfahren bleiben drei Jahre gespeichert.

 Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiungsverfahren

Bei der Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiungsverfahren kommt die Änderung von oben ins Spiel.

Einträge über eine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung blieben noch 3 Jahre nach Beendigung des Verfahrens gespeichert. Ein Insolvenzverfahren nach altem Recht dauerte maximal sechs Jahre. Das bedeutete 6 Jahre Insolvenz und 3 Jahre SCHUFA-Eintrag zur Restschuldbefreiung. 

Für neuere Insolvenzverfahren (Dauer nur noch 3 Jahre) hieß es, drei Jahre Insolvenz, drei Jahre Restschuldbefreiung. 

Mit dem Stichtag (28. März 2023) steht die Restschuldbefreiung nun nur noch 6 Monate in deiner Akte. Nach drei Jahren Insolvenzverfahren wird also die Restschuldbefreiung erteilt. Schon 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung, steht kein Negativmerkmal dazu mehr in der SCHUFA-Akte, denn die Löschung des negativen SCHUFA-Eintrags ist erfolgt. 

 Wie du deine Bonitäts- und SCHUFA-Einträge abfragen kannst

Um deine SCHUFA-Einträge einsehen zu können, kannst du dir eine kostenlose SCHUFA-Auskunft zusenden lassen. Du findest sie auf der Webseite der meineSCHUFA unter dem Namen „Datenkopie“ in der Kategorie einmalige Auskünfte (hier).

Diese kostenlose Auskunft ist eine Selbstauskunft mit allen Informationen, welche die SCHUFA über dich gespeichert hat. Es kann einige Wochen in Anspruch nehmen, bis sie bei dir eintrifft. Du hast wenigstens einmal pro Jahr ein Recht auf diese kostenlose SCHUFA-Auskunft. Doch eigentlich hast du mehrmals das Anrecht darauf, und zwar „in angemessenen Abständen“.

Nach dem Erwägungsgrund 63 der neuen DSGVO dürfen Verbraucher ihr eigenes Auskunftsrecht „problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen“. Darüber hinaus besagt Artikel 12 Absatz 5 DSGVO, dass dir bei „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven Anträgen“ die Auskunft entweder verweigert oder nur gegen eine Gebühr erteilt werden kann. Nur einmal pro Jahr ist also ein „Alter Hut“.

 Wie bonify dir mit Negativmerkmalen und Löschfristen hilft

Bei bonify hast du die Möglichkeit, kostenlos und online deine Bonität abzufragen. So kannst du deinen Bonitätsscore und die über dich gespeicherten Daten, die bei der Creditreform Boniversum über dich hinterlegt sind, ganz einfach kontrollieren. Solltest du Einträge entdecken, die falsch oder veraltet sind, kannst du diese direkt über bonify korrigieren lassen.

Julia Ptock