Coronavirus: Das musst du als Mieter jetzt wissen

Update - 30.06.2020 | Wer wegen der Coronakrise keine Miete mehr zahlen kann, muss keine Kündigung fürchten. Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie” legt Sonderregeln für Wohnungskündigung und Verbrauchertarife fest. Die Maßnahmen im Überblick.

Julia Ptock
Hausschlüssel mit Mietrvertrag und Bauplan

 Update - 30.06.2020

Bis zum Ende war die Hoffnung bei vielen Verbrauchern groß, dass die Bundesregierung den Kündigungsschutz für Mieter sowie den Zahlungsaufschub für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung verlängert. Nun ist klar: Eine Verlängerung gibt es nicht.

 Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht” sah seit dem 01. April 2020 einen besonderen Kündigungsschutz für Mieter sowie ein Leistungsverweigerungsrecht für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung vor. Die Bundesregierung hatte sich in dem Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, die Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Davon macht sie nun aber keinen Gebrauch. 

Das Gesetz sah vor, dass Mietern für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden durfte. Die Miete selbst blieb aber weiterhin fällig. Die durch die pausierten Mietzahlungen entstandenen Mietschulden müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. Neben dem Kündigungsschutz läuft auch das bis zum 30.06.2020 befristete Leistungsverweigerungsrecht aus. 

 Was bedeutet das jetzt genau für Verbraucher? 

In puncto Kündigungsschutz bedeutet das nun folgendes: Die Miete muss, wenn mit dem Vermieter keine andere Lösung vereinbart, wieder wie gewohnt gezahlt werden. Das ist wichtig, da sonst schnell eine fristlose Kündigung drohen kann. Ist der Mieter nämlich bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen (z.B. Juli und August) mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete oder bei zwei nicht aufeinanderfolgenden Terminen (z.B. Juli und September) mit zwei Mietzahlungen im Rückstand, kann der Vermieter fristlos kündigen. 

Beim Leistungsverweigerungsrecht für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung bedeutet das ebenso, dass die Zahlungen wieder aufgenommen werden müssen.

Zusammengefasst bedeutet das, dass die Zahlungen für Miete und für die Verträge wieder aufgenommen werden müssen. Wer also Daueraufträge pausiert oder Einzugsermächtigungen ausgesetzt hat, muss diese nun wieder aktivieren, da es sonst im schlimmsten Fall zu einem Negativeintrag in der Bonitätsakte kommen kann. 

Wegen der Coronakrise sorgen sich derzeit viele Menschen um ihre finanzielle Existenz. Da durch Kurzarbeit oder Jobverlust das Einkommen teilweise oder ganz wegbrechen kann, steigt die Angst, für wichtige Zahlungen wie etwa Miete, Internet, Handy oder Strom nicht mehr aufkommen zu können. Darauf hat die Politik reagiert und zum ersten April ein Gesetz verabschiedet, das Betroffene berechtigt, bestimmte Zahlungen auszusetzen. 

Am 01. April 2020 traten die gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz für Mieter in Kraft. Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht” sieht für Verbraucher vor allem Erleichterungen in den Bereichen Miete und Verbrauchertarife vor. Welche das genau sind, erklären wir in diesem Artikel. 

Vorab: Keiner sollte Zahlungen einfach so aussetzen. Bevor du die Miete oder Abschläge auf Wasser, Strom oder Gas stoppst, solltest du unbedingt das Gespräch mit dem jeweiligen Vertragspartner suchen. Nur gemeinsam kann eine Lösung gefunden werden, die auch langfristig für beide Partien tragbar ist. 

 Keine Miete mehr wegen Corona?

Die Miete macht für viele Verbraucher den größten Posten bei den Fixkosten aus. Es ist nicht selten, dass gut 30 Prozent des Einkommens allein für die Wohnung draufgehen. In Großstädten wie München, Berlin oder Hamburg kann der Anteil sogar bei gut 50 Prozent liegen. In Zeiten von Kurzarbeit kann das ein großes Problem sein. 

Das neue Gesetz, was am 01. April 2020 vorübergehend in Kraft getreten ist, sieht vor, dass Mietern für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der Coronakrise gekündigt werden kann. Normalerweise ist es so, dass wer seine Miete zwei Monate nacheinander nicht zahlt, fristlos vom Vermieter gekündigt werden darf. 

 Muss ich weiter meine Miete zahlen?

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sieht kein Minderungs-, Stundungs- oder Leistungsverweigerungsrecht vor. Das bedeutet, dass die Miete für diesen Zeitraum trotzdem bezahlt werden muss. Die gesetzliche Kündigungsbeschränkung verhindert lediglich, dass der Mieter aufgrund von Mietrückständen für die Zeit von April bis Juni 2020 gekündigt werden kann. 

Oder anders ausgedrückt: Die Pflicht des Mieters zur Mietzahlung bleibt bestehen. Der Gesetzgeber, so der Immobilienverband Deutschland (IVD), hat „lediglich das Kündigungsrecht der Vermieter eingeschränkt. Die Wohnungsmieter erhalten durch die gesetzliche Neuregelung aber kein gesondertes Minderungs-, Stundungs- oder Leistungsverweigerungsrecht.” 

Wenn der Mieter die Miete nicht mehr zahlt, kommt er in Verzug und muss in der Regel Verzugszinsen (derzeit ca. 4 Prozent) sowie Verzugsschäden bezahlen. Wenn der Mieter zudem nicht glaubhaft machen kann, dass die Nichtzahlung der Miete durch die Coronakrise verursacht ist, droht ihm sogar die Kündigung. Der Nachweis über den Verdienstausfall kann zum Beispiel eine Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen oder des Arbeitgebers sein. 

Setzt du die Miete für die drei Monate aus und kannst dies auch glaubhaft nachweisen, kann dir der Vermieter deine Wohnung nicht kündigen. Du hast dann zwei Jahre Zeit, die Mietrückstände nachzuzahlen. Gelingt dir das nicht, kann der Vermieter deswegen kündigen. 

 Wie viele Mieter sind betroffen?

Auf die Frage, wie viele Mieter sich ihre Miete in den kommenden Monaten nicht mehr leisten kommen, gibt es bisher keine Antwort. Allerdings hat die Vonovia, Deutschlands größter Wohnungskonzern, bekannt gegeben, dass sich bereits 3.000 Mieter an sie gewandt haben, weil sie fürchten, dass sie sich ihre Wohnung bald nicht mehr leisten können.

 Dürfen Vermieter jetzt gar nicht mehr kündigen?

Die vorübergehende Regelung erfasst nur die Kündigung wegen Mietrückständen aus den Monaten April bis Juni 2020. Gibt es bereits Zahlungsrückstände aus früheren Zeiträumen, die den Vermieter zur Kündigung berechtigten oder sonstige Kündigungsgründe des Vermieters (z. B. Eigenbedarf oder aufgrund Fehlverhaltens des Mieters gegenüber dem Vermieter) ist eine Kündigung weiterhin zulässig.

 Können Mieter die Miete mindern wegen Corona?

Eine Mietminderung wegen der Coronakrise ist nicht möglich. Eine Mietkürzung ist immer nur dann möglich, wenn die Wohnung einen Mangel aufweist. Die Pandemie ist aber kein Mangel der Mietsache. Auch wenn der Nachbar an Covid-19 erkrankt ist, ist das kein Grund für eine Mietminderung.   

 Strom, Wasser und Telekommunikation stunden

Während das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie also keine Stundung bei der Miete vorsieht, gestaltet sich das bei existenzsichernden Verträgen der Grundversorgung anders. 

Unter existenzsichernden Verträgen der Grundversorgung versteht der Staat Verträge über „Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivil-rechtlich geregelt auch Wasser.” 

Folgendes hat die Bundesregierung für Strom-, Gas- und Telekommunikationsverträge vorgesehen: 

Verbraucherinnen und Verbrauchen erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht und damit faktisch einen Zahlungsaufschub für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung. Diese Verträge müssen vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sein. Das Leistungsverweigerungsrecht hat zur Folge, dass man trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen. Das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet.

Aber auch hier gilt: Die Forderungen sind nicht einfach weg oder wurden erlassen. Ab Juli 2020 müssen die Beträge nachgezahlt werden. Es fallen aber keine Verzugszinsen oder Rechtsverfolgungskosten etwa für Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen an. Wie die Schulden dann abgebaut werden können, sollte direkt mit dem Vertragspartner geklärt werden. 

 Voraussetzungen für das Leistungsverweigerungsrecht 

Grundlegend gilt auch hier, dass das temporäre Leistungsverweigerungsrecht nur dann gilt, wenn der Verbraucher nachweisen kann, dass die Zahlungen aufgrund der Coronakrise nicht möglich sind. Das ist dann der Fall, wenn der eigene angemessenen Lebensunterhalt oder der eines unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährdet ist. 

Anders ausgedrückt: Anspruch auf das Leistungsverweigerungsrecht haben alle, die ihre Strom-, Wasser, Internet- oder Gasrechnung nicht bezahlen können, ohne in Existenznot zu geraten. Das ist dann der Fall, wenn das Geld nicht einmal mehr für Lebensmittel und andere lebensnotwendige Dinge reicht. Die Regelung greift aber auch, wenn Unterhaltszahlungen an ein Kind oder einen Expartner gefährdet wären.

Das Leistungsverweigerungsrecht muss gegenüber dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt werden, es gilt nicht automatisch. Dazu kann der Musterbrief der Verbraucherzentrale genutzt werden.

 Ausnahmen des Leistungsverweigerungsrechts 

Es gibt tatsächlich eine wichtige Ausnahme. Die besteht dann, wenn ein Versorgungsbetrieb für Strom, Internet, Gas oder Wasser selbst durch die Zahlungsverweigerung in Existenznot geraten würde. Ist das der Fall, muss der Gläubiger die Stundung nicht akzeptieren. 

 Wie kann ich als Mieter meine Situation verbessern?

Da niemand absehen kann, wie lang die Krise noch anhalten und wie es danach weitergehen wird, solltest du prüfen, ob du deine Ausgaben nicht generell einschränken kannst. Hinweise und Tipps findest du hier und hier. 

Wenn langfristig absehbar ist, dass du aufgrund von Einkommens- oder Verdienstausfällen nicht dazu in der Lage bist, die Miete oder andere finanzielle Verpflichtungen im vollen Umfang zu zahlen, solltest du prüfen, ob du Wohngeld oder Grundsicherung beantragen kannst. 

 Wohngeld beantragen

In Deutschland haben knapp eine Million Haushalte Anspruch auf Wohngeld. Im Durchschnitt bezuschusst der Staat die Miete mit rund 150 Euro. Anders als bei anderen staatlichen Leistungen müssen für das Wohngeld keine Auflagen erfüllt werden. Es gibt auch keine Vorschriften über die Größe der Wohnung. Des Weiteren musst du auch nicht wie bei Hartz IV jede kleine Änderung deiner Finanzen mitteilen. Nur wenn sich Miete oder Einkommen um mehr als 15 Prozent ändern, musst du das beim Wohngeldamt melden.

Nach Angaben der Zeitung „Die Welt” hat die Regierung jetzt auch einen Notfallplan für das Wohngeld erarbeitet. Dieser Plan sieht vor, dass Mieter leichter und vor allem schneller als bisher den Zuschuss erhalten.

So soll der Antrag laut der Welt formlos, etwa per E-Mail oder Telefon, gestellt werden können. Ein ausgefüllter Vordruck ist nicht notwendig. Voraussetzung für eine wirksame Antragstellung ist, dass aus ihr das Datum, der Name, der Vorname und die aktuelle Anschrift der antragsstellenden Person sowie der Wille, für einen bestimmten Wohnraum Wohngeld zu beantragen, hervorgeht. Auch die Bearbeitung soll schneller vonstattengehen, weswegen die Behörden die Anträge nach Priorität bearbeiten sollen. Für Antragssteller soll die Nachweispflicht erleichtert werden. Die mitzuliefernden Nachweise sollen auf “das für die Wohngeldberechnung zwingend Notwendige beschränkt werden“. Auf die Plausibilitätsprüfungen durch die Ämter soll bei Bürgern, die krisenbedingte Einnahmeausfälle haben, verzichtet werden. Der Wohngeld-Notfallplan sieht zudem für Ämter, die absehbar mit der Fülle von Anträgen überfordert sind, die Möglichkeit vor, Vorschusszahlungen für bis zu drei Monate zu leisten. Die Höhe des Vorschusses soll “nach Ermessen“ festgelegt werden können. Voraussetzung für die Gewährung eines Vorschusses ist ein Wohngeldantrag, nicht aber ein Antrag auf Zahlung eines Vorschusses.

 Grundsicherung beantragen

Wenn alle Stricke reißen, solltest du prüfen, ob du Grundsicherung beantragen kannst. Die Leistungen der Grundsicherung kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht.

Während beim Wohngeld noch über einen vereinfachten Zugang verhandelt wird, ist man bei der Grundsicherung schon weiter. Der Gesetzgeber hat vorübergehend den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht. Unter anderem sind folgende, befristete Änderungen in Kraft getreten:

Wer ab dem 01. März 2020 bis einschließlich zum 31. Dezember 2020 einen Neuantrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt, für den entfällt für die ersten sechs Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.

In den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Umfassende Informationen zur Grundsicherung und zum Antrag findest du auf der Seite der Arbeitsagentur.

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