Coronavirus: FAQ zur Stundung von Krediten

Die Bundesregierung hat ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen, das unter anderem einen Zahlungsaufschub für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Krediten beinhaltet. Hier findest du die wichtigsten Fragen und Antworten zu der Regelung.

Julia Ptock
FAQ in Sprechblasen

Um Privatpersonen während der Corona-Krise zu entlasten, hat dich Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. Eine der wichtigsten Punkte für Verbraucher: eine gesetzliche Regelung zur Stundung von Krediten. 

Der Zahlungsaufschub für Verbraucher und Verbraucherinnen sowie für Kleinstunternehmen sieht vor, dass Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen gesetzlich um drei Monate gestundet werden können - also bis zum 30. Juni 2020 -, wenn der Schuldner infolge der Corona-Pandemie nicht zahlen kann. 

Wenn für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Bank und Kreditnehmer gefunden werden kann, soll die Tilgung wieder aufgenommen werden. Damit in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Kreditvertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Kreditnehmer soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiter abzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.

Nachfolgend findet ihr die wichtigsten Fragen und Antworten zur Stundung von Verbraucherkrediten während der Corona-Krise. 

Übrigens: Wenn du noch weitere Informationen zum Thema Kreditstundung haben möchtest, empfehlen wir dir unseren Artikel „Coronavirus: Bestehende Kredite stunden oder Tilgung aussetzen".

 Wie wirkt sich die Corona-Krise auf die Bonität aus?

Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht”, welches zum 01. April 2020 in Kraft getreten ist, sieht eine gesetzliche Stundung von Verbraucherkrediten vor. 

Doch was bedeutet ein solcher Aufschub für die eigene Bonität? Die gute Nachricht: Kreditnehmer, die ihren Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Corona-Krise nicht nachkommen können, droht in den meisten Fällen KEIN Eintrag in die Bonitätsakte wegen der betroffenen Forderungen. Die Bestimmungen der Bundesregierung sehen Regelungen zum Zahlungsaufschub oder zur Stundung vor, weswegen die betreffenden Forderungen nicht fällig und somit bei den Auskunfteien nicht eintragungsfähig sind.

Generell gilt: Bevor es zu einem Negativeintrag in der Bonitätsakte kommt, müssen bestimmte Meldevoraussetzungen erfüllt sein. So müssen bspw. mindestens zwei schriftliche Mahnungen beim Schuldner eingegangen sein, denen nicht widersprochen wurde. In den beiden Mahnbescheiden, die mit einem Abstand von vier Wochen erfolgen müssen, muss zudem ein negativer Eintrag in die Bonitätsakte angekündigt werden. Weitere Informationen zu dem Thema findest du in unserem Artikel „Wann bekommt man einen Schufa-Eintrag?”. 

 Welche Kredite fallen unter die Regelung? 

Unter einem „Verbraucherdarlehensvertrag” werden Kredit- oder auch Darlehensverträge verstanden, die ein Verbraucher als Kreditnehmer zu privaten Zwecken abschließt

Unter die neue Regelung fallen Verbraucherkredite, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden

 Können sich auch Unternehmer auf die Stundung berufen? 

Die neue Regelung umfasst nur Verbraucherdarlehensverträge. Kreditverträge von Unternehmern, die zu gewerblichen Zwecken aufgenommen wurden, werden von der Regelung aktuell nicht erfasst. 

Aber: Wenn ein Unternehmer einen Kredit für private Zwecke abgeschlossen hat, zum Beispiel, weil er sich für die private Küche einen Kühlschrank gekauft hat, kann das sehr wohl unter die neue Regelung fallen. 

 Gibt es weitere Ausnahmen? 

Ausgenommen von der Regelung sind neben Darlehensverträgen von Unternehmern zu gewerblichen Zwecken auch Förderdarlehen, Arbeitgeberdarlehen oder Darlehen unter 200 Euro. Des Weiteren sind auch Sachkredite durch die Stundungsregelung nicht erfasst.

 Welche Ansprüche werden gestundet? 

Gestundet werden Ansprüche des Darlehensgebers (in der Regel eine Bank) auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden

 Unter welchen Voraussetzungen gilt die Stundung? 

Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers oder von Personen, für deren Unterhalt er verantwortlich ist, gefährden würde. 

 Was muss der Verbraucher tun, um die Stundung geltend zu machen? 

Die Stundung wird gesetzlich angeordnet, d. h. sie gilt unmittelbar. 

Wir raten Verbraucher, sich mit seiner Bank in Verbindung setzen. Der Grund: Er muss gegebenenfalls nachweisen, dass es wegen der Corona-Krise zu einem Einnahmeausfall gekommen ist. Das ist bspw. durch eine Bestätigung des Arbeitgebers möglich. 

Außerdem muss der Verbraucher darlegen, dass ohne die Stundung der fälligen Forderung sein angemessener Lebensunterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Personen gefährdet wäre. 

Des Weiteren raten wir zur Kontaktaufnahme mit der Bank, um gegebenenfalls eine gemeinsame Lösung für die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses nach Abklingen der Pandemie zu erarbeiten. 

 Wie lange gilt die Stundung? 

Die Ansprüche sind zunächst für drei Monate gestundet, d. h. um diesen Zeitraum verschiebt sich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Ein Zins- oder Tilgungsanspruch, der zum 1. April 2020 fällig geworden wäre, wird demnach erst zum 1. Juli 2020 fällig. 

 Fallen für den Zeitraum der Stundung Verzugszinsen an? 

Die Stundung bewirkt, dass der Verbraucher mit den gestundeten Zahlungen nicht in Verzug geraten kann. Als Konsequenz schuldet der Verbraucher für die gestundeten Ansprüche auch keine Verzugszinsen. 

 Wie wirkt sich die Stundung auf den Fortbestand des Darlehensvertrags aus?

Der Kreditvertrag wird um den Zeitraum der Stundung verlängert, sofern die Bank und der Kreditnehmer sich nicht auf eine andere Lösung verständigt haben. Daraus ergibt sich, dass sich das gesamte Vertragsverhältnis, einschließlich der Fälligkeit der jeweiligen Zins- und Tilgungsleistungen, entsprechend verschiebt. 

Ein Beispiel: Durch die dreimonatige Verschiebung wird die am 1. Juli fällige Rate erst zum 1. Oktober 2020 fällig. Eine Doppelbelastung durch die gleichzeitige Fälligkeit von zwei Raten, also z. B. der gestundeten Rate vom 1. April 2020 gleichzeitig mit der regulär zum 1. Juli 2020 regulär fälligen Rate, soll damit vermieden werden. 

 Kann mir die Bank in der Zeit kündigen? 

Eine Kündigung des Kreditvertrages wegen Zahlungsverzugs, wegen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbrauchers oder einer Verschlechterung der Werthaltigkeit von Sicherheiten ist ab dem 1. April 2020 während des Zeitraums der Stundung ausgeschlossen. Kündigungserklärungen zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 aus diesem Grund sind unwirksam. Der Verbraucher soll in diesem Zeitraum vor Kündigungen aus den genannten Gründen geschützt sein. 

 Können die Parteien vertraglich eine abweichende Regelung von der Stundung treffen? 

Bank und Kreditnehmer können einvernehmlich abweichende Vereinbarungen treffen. Der Kreditnehmer ist zudem berechtigt, die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zahlungen weiterhin ganz oder teilweise zu leisten. Die gesetzliche Stundung ist für ihn nicht bindend. 

Wichtig: Egal, welche Abmachungen die beiden Vertragspartner einvernehmlich treffen - der Ausschluss der Vertragskündigung ist während des Stundungszeitraums nicht möglich.

 Was gilt, wenn der Verbraucher seine Darlehenszahlungen zunächst weiter leistet, sich seine Vermögensverhältnisse aber im Laufe der Zeit (weiter) verschlechtern? 

Der Verbraucher kann sich während des gesamten Zeitraums, für den die gesetzliche Stundungswirkung gilt, auf diese berufen - also bis zum 30. Juni 2020. Das gilt auch unabhängig davon, ob der Verbraucher sich von Anfang an auf die Stundung berufen könnte, dies aber (zunächst) nicht tut, oder ob er erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der COVID-19-Pandemie in eine Situation gerät, in der Darlehenszahlungen für ihn unzumutbar sind. 

Bereits geleistete Zahlungen kann der Verbraucher aber nicht unter Berufung auf die Stundung zurückfordern. 

 Welche Schutzmaßnahmen gelten zugunsten der Bank (des Darlehensgebers)? 

Die Stundung kann auch für den Darlehensgeber erhebliche wirtschaftliche Einbußen bedeuten. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers überwiegt. 

Es kann jedoch Fallkonstellationen geben, in denen die Stundung oder der Kündigungsausschluss für die Bank unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. In solchen Ausnahmefällen kann die erforderliche Interessenabwägung dazu führen, dass die Regelungen ausnahmsweise nicht greifen. Denkbar wäre zum Beispiel die Situation, in der das Vertragsverhältnis wegen missbräuchlichen Verhaltens seitens des Schuldners nachhaltig gestört wird. In diesem Fall sollte der Darlehensgeber geschützt werden. 

 Was gilt, wenn mehrere Kreditnehmer einen Kredit gemeinsam abgeschlossen haben? 

Wenn mehrere Personen gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben (z.B. ein Ehepaar) und nur bei einem die Voraussetzungen für die Stundungsregel gegeben sind, kann die Bank den gestundeten Betrag nicht von den anderen Kreditnehmern verlangen. 

Weiter gilt die Stundungswirkung zugunsten des betroffenen Darlehensnehmers auch gegenüber den übrigen Kreditnehmern, wenn die Stundung nur einen Kreditnehmer betrifft. Das bedeutet: Bezahlt einer von mehreren Gesamtschuldnern den Gläubiger, darf er während des Stundungszeitraums keinen Ausgleich von den anderen Darlehensnehmern verlangen, wenn bei diesen die Voraussetzungen für die Stundung vorliegen. 

 Was passiert, wenn die aktuelle Pandemie-Situation länger andauert? 

Die Bundesregierung hat sich die Möglichkeit eingeräumt, den Zeitraum der Stundung bis zum 30. September 2020 zu verlängern.

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