Coronakrise: So sorgst du für mehr Geld auf deinem Konto

Viele Verbraucher müssen aufgrund von Kurzarbeit monatlich mit weniger Geld auskommen. Das wird allerdings zum Problem, wenn das Einkommen vor der Krise nur knapp gereicht hat. Wir zeigen euch, wie ihr während der Coronakrise an zusätzliche Einnahmen kommt.

Julia Ptock
Gestapelte Münzen, aufsteigend, Glas mit vielen Münzen

In Deutschland haben 650.000 Betriebe während der Coronakrise bereits Kurzarbeit angemeldet. Wie viele Menschen damit von Kurzarbeit betroffen sind bzw. noch davon betroffen sein werden, lässt sich aktuell nicht beziffern. 

Klar ist jedoch, dass die Kurzarbeit bei vielen ein Loch ins Portemonnaie reißt. In diesem Artikel zeigen wir euch Möglichkeiten, wie ihr in der aktuellen Situation an zusätzliche Einnahmen kommt. 

 Kurzarbeitergeld aufstocken

Wenn das Unternehmen, bei dem ihr angestellt seid, Kurzarbeit angemeldet hat, erhalten viele Mitarbeiter ihre Ausfälle nur zu 60 oder 67 Prozent (Arbeitnehmer mit Kindern) erstattet. Das ist vielen zu wenig. Es gibt aber durchaus die ein oder andere Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld aufzustocken. Welche das sind, verraten wir hier. 

 Variante 1: Arbeitgeber stockt Gehalt auf

Einige Unternehmen haben in Vertriebsvereinbarungen regelt, dass sie selbst das Kurzarbeitergeld aufstocken. In der Regel geht es hier um zehn bis 20 Prozent des Nettogehalts. Solche Vereinbarungen gibt es etwa bei der Deutschen Bahn, der Telekom oder Volkswagen. Bei VW sind Aufstockungen bis zu 95 Prozent des früheren Nettogehalts möglich. 

Sollte es seine solche Regelung bei dir im Unternehmen noch nicht geben, kannst du dich entweder an den Betriebsrat wenden, soweit einer vorhanden ist, oder der Geschäftsführung den Vorschlag unterbreiten. Gerade in der derzeitigen Krise ergibt es Sinn, eine solche Initiative zu starten.

 Variante 2: Tarifverträge prüfen

Wenn du in einem Unternehmen arbeitest, für das Tarifverträge gelten, solltest du prüfen, ob es Regelungen zur Aufstockung gibt. Viele Gewerkschaften haben gesonderte Vereinbarungen zur Aufstockung von 80 bis 90 Prozent und mehr ausgehandelt. 

Wie der Focus schreibt, haben unter anderem die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Sachsen, der Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen, das Kfz-Handwerk in Bayern und die chemische Industrie Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes ausgehandelt. Auch die IG Metall hat ein Krisenpaket für die Metall- und Elektroindustrie vereinbart. Die Regelung sieht vor, dass Beschäftigten in den ersten Monaten etwa 80 Prozent ihres Lohns bekommen. 

 Update zum Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat sich auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes geeinigt. Die neuen Regelungen zur Kurzarbeit gelten rückwirkend ab dem 1. März 2020 und sind vorerst befristet bis voraussichtlich zum 31. Dezember 2020.

Demnach wird ab dem 01. Mai 2020 ab dem vierten Monat Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld auf 70 und 77 Prozent (für Haushalte mit Kindern) aufgestockt. Ab dem siebten Monat werden 80 oder 87 Prozent des Lohnausfalls gezahlt. Die Erhöhung gibt es allerdings nur, wenn mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfallen. 

Dauer der Kurzarbeit

kinderlose Beschäftigte

Beschäftigte mit Kindern

Dauer der Kurzarbeit

1. - 3. Monat

kinderlose Beschäftigte

60 %

Beschäftigte mit Kindern

67 %

Dauer der Kurzarbeit

4. - 6. Monat

kinderlose Beschäftigte

70 %

Beschäftigte mit Kindern

77 %

Dauer der Kurzarbeit

ab dem 7. Monat

kinderlose Beschäftigte

80 %

Beschäftigte mit Kindern

87 %

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nach Dauer der Kuzarbeit

Neben der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes hat die Regierung auf Neuerungen in puncto Nebenjobs eingeführt. Welche das sind und wie sich ein Nebenjob generell auf das Kurzarbeitergeld auswirkt, erklären wir im nachfolgenden Absatz. 

 Mit einem Nebenjob Geld dazu verdienen

Wer in Kurzarbeit geschickt wurde, verdient nicht nur weniger Geld, er muss auch weniger arbeiten. Das unfreiwillige Mehr an Freizeit kann nun für einen Nebenjob genutzt werden. Was es dabei zu beachten gilt, erklären wir jetzt: 

Grundsätzlich gilt, dass es beim Aufstockungen durch Nebenjobs zu Abzügen beim Kurzarbeitergeld kommen kann. Der Grund dafür ist, dass es sich beim Kurzarbeitergeld um eine soziale Leistung des Staates handelt. Sie wird aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert.

 Variante 1: Nebenjob wurde schon vor Kurzarbeit ausgeübt

Wurde der Nebenjob bereits vor der Coronakrise ausgeübt, gilt, dass der Zuverdienst beim Kurzarbeitergeld nicht berücksichtigt werden muss.

 Variante 2: Nebenjob wird während Kurzarbeitergeld-Bezug aufgenommen

Die Bundesregierung hat die Aufnahme eines Nebenjobs in „systemrelevanten“ Bereichen während der Coronakrise erleichtert, in dem die Zuverdienstgrenzen angehoben wurden. Wer jetzt kurzarbeiten muss, kann mit einem Nebenjob auf 100 Prozent seines vorherigen Lohns kommen, ohne dass das Kurzarbeitergeld gekürzt wird.

Was genau unter „systemrelevanten” Bereichen zu verstehen ist, ist laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) noch nicht ganz klar. Allerdings geht man davon aus, dass Landwirtschaft, Feuerwehr, Sicherheitsbehörden, Transport, Personenverkehr, Energieversorgung und das Gesundheitswesen als systemrelevant angesehen werden. 

Für Nebenjobs in systemrelevanten Berufen gilt laut DGB befristet bis zum 31. Oktober 2020 Folgendes:

Minijobs bis 450 Euro sind generell anrechnungsfrei, die Höhe des Zuverdienstes wird in diesem Fall nicht geprüft.

Nebeneinkommen über 450 Euro wirken sich bis zur Höhe des Sollentgeltes nicht auf das Kurzarbeitergeld aus. Das heißt, wenn der Verdienst aus der Nebenbeschäftigung + Restentgelt aus der Hauptbeschäftigung + ggf. Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers das vorherige Einkommen nicht überschreitet, ist der Nebenverdienst anrechnungsfrei. Achtung: Tarifliche Aufstockungsbeträge werden mitgerechnet. Wenn das Einkommen höher ist, wird das Kurzarbeitergeld entsprechend gekürzt.

Das bedeutet, bei „Kurzarbeitergeld Null" kann ein Einkommen in Höhe des ehemaligen Einkommens erzielt werden.

Wenn der Nebenjob als sogenannte „kurzzeitige Beschäftigung” ausgeübt wird und das neue Arbeitsverhältnis während Kurzarbeitergeld von Beginn auf 115 Tage beschränkt ist, ist dieses Einkommen auch sozialversicherungsfrei. 

In nicht-systemrelevanten Berufen wird der Nebenjob vollständig auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn die Tätigkeit nach Beginn des Kurzarbeitergeldes aufgenommen wurde.

 Mit der Steuerklärung Einmal-Einnahme sichern

Wenn du noch keine Steuererklärung gemacht hast, solltest du das dringend nachholen. Steuerzahler erhalten im Durchschnitt 1.007 Euro an Steuererstattung zurück

Das Gute ist, dass sich mittlerweile niemand mehr mit komplizierten Formularen und unverständlichem Beamtendeutsch herumärgern muss. Mit der Steuer-App wundertax kannst du die Steuererklärung einfach, schnell und direkt mit dem Smartphone machen. 

Mit wundertax kannst du deine Steuererklärung ganz einfach selbst erledigen - egal, ob du Arbeitnehmer oder Freelancer bist. Die App leitet dich in wenigen Minuten Schritt für Schritt durch das Steuer-Tool. Schon vorab eingetragene Pauschalen werden automatisch berücksichtigt, damit nichts vergessen wird. Die Steuererklärung wird am Ende von wundertax online an das zuständige Finanzamt übermittelt. 

bonify und wundertax wollen dich zusammen während der Coronakrise unterstützen und haben ein exklusives Angebot für bonify-Nutzer auf die Beine gestellt. 

Der wundertax-Deal exklusiv für bonify-Nutzer: 

Berechne jetzt schnell, online und kostenlose deiner Steuererstattung für das Jahr 2019.

bonify-Nutzer, die sich erstmals bei wundertax registrieren, zahlen bei der Abgabe der Online-Steuerklärung nur 29,95 anstatt 34,95 Euro.

 Unterstützung für Eltern

Gerade Familien sind während der Coronakrise besonders gefährdet, in eine finanzielle Schieflage zu rutschen. Die Bundesregierung hat aber auch hier bestehende Regelungen nachgebessert und beispielsweise den Zugang zum Kinderzuschlag erleichtert. Aber auch erwerbstätige Eltern, die aufgrund von behördlichen Kita- und Schulschließungen ihr Kind selbst betreuen müssen und dadurch Einkommenseinbußen haben, können auf finanzielle Hilfe hoffen. 

 Variante 1: Notfall-Kinderzuschlag sichern

Schon vor der Coronakrise konnten Eltern mit geringem Einkommen einen sogenannten Kinderzuschlag beantragen. Der Kinderzuschlag soll die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und/oder Sozialgeld verhindern. Die Höhe des Kinderzuschlages beträgt maximal 185 Euro.

Das Bundesministerium für Arbeit uns Soziales (BMAS) hat nun den Zugang zum sogenannten Notfall-Kinderzuschlag für Familien, bei denen sich aktuell das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einnahmen reduziert hat, erleichtert. Wie es auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit heißt, müssen Eltern für den Notfall-Kinderzuschlag nur noch ihr Einkommen im Monat vor der Antragstellung nachweisen. Wird der Antrag zum Beispiel im Mai gestellt, muss nur noch das Einkommen aus dem April nachgewiesen werden. Zudem wird das Vermögen beim Kinderzuschlag laut BMAS nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt. 

Die Änderungen beim Kinderzuschlag gelten vorerst bis zum 30. September 2020. Der Antrag auf einen Notfall-Kinderzuschlag kann online bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Wer bereits vor der Krise den Kinderzuschlag in voller Höhe erhalten hat, profitiert ebenfalls von der Neuregelung. Der Bezug wird nämlich automatisch um sechs Monate verlängert.

 Variante 2: Finanzielle Hilfe für die Kinderbetreuung

Vielen erwerbstätigen Eltern ist nicht bekannt, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfe für die Kinderbetreuung beantragen können. 

Laut des Bundesministeriums für Arbeit uns Soziales (BMAS) gibt es für erwerbstätige Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, einen Entschädigungsanspruch.

Voraussetzung für die Entschädigung nach der neuen Regelung (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz) ist, dass die sorgeberechtigten Personen (meistens sind das die Eltern) einen Verdienstausfall erleiden, der allein auf dem Umstand beruht, dass sie infolge der Schließung der Kita oder Schule ihre betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreuen und ihrer Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen können. Dies gilt allerdings nur, wenn eine anderweitige zumutbare Betreuung (bspw. durch den anderen Elternteil oder eine Notbetreuung im Kindergarten oder der Schule) nicht möglich ist. Die Regelung gilt außerdem nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung beispielsweise wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre

Kinder gelten dann als betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt es keine Altersgrenze.

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls des betroffenen Sorgeberechtigten. Das bedeutet, dass bei einem vollständigen Verdienstausfall bis zu 67 Prozent des Nettoeinkommens ausgezahlt werden, höchstens jedoch 2.016 Euro monatlich für einen vollen Monat. Die Entschädigung wird für höchstens sechs Wochen gewährt. Die neue Regelung ist befristet bis Ende des Jahres 2020.

Die Auszahlung wird nach Angaben des BMAS vom Arbeitgeber übernommen. Der Arbeitgeber kann bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen.

 Wohngeld beantragen

Grundsätzlich haben alle Bürger mit einem niedrigen Einkommen einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Die Höhe des Wohngeldes hängt dabei von drei Faktoren ab: 

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Höhe des Gesamteinkommens

Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern).

Angesichts der Coronakrise hat die Regierung den Zugang zum Wohngeld stark vereinfacht. Ein Antrag ist aktuell auch formlos möglich, etwa per Telefon oder E-Mail. Zudem sind die Ämter der Städte und Gemeinden dazu angehalten worden, so der NDR, Anträge schnell und unbürokratisch zu bearbeiten. In vielen Situationen kann das Wohngeld auch als Vorschuss ausgezahlt werden. 

Des Weiteren verzichten die Behörden derzeit auf die sonst übliche umfassende Prüfung von Vermögen und Wohnungsgröße. Es sei denn, es gibt begründete Hinweise auf ein großes Vermögen.

Umfassende Informationen zum Wohngeld findest du auf der Ratgeber-Seite Wohngeld.org.

 Artikel, die dich auch interessieren könnten:

Coronavirus: So milderst du Verdienstausfälle ab

Coronakrise: Das Risiko von Überschuldung und Privatinsolvenz steigt

7 Tipps, die dir helfen, trotz Coronavirus um die Runden zu kommen

Coronavirus: So kannst du jetzt Geld sparen

Coronavirus: Bestehende Kredite stunden oder Tilgung aussetzen

Coronavirus: FAQ zur Stundung von Krediten

Coronavirus: Banken verschärfen Annahmerichtlinien für Kredite

Coronakrise und Immobilienkredite: Was es jetzt zu beachten gilt

Coronavirus: Das musst du als Mieter jetzt wissen

Coronakrise: Drohen jetzt Negativeinträge bei Schufa und Co.?

Julia Ptock