Neuerungen im Auskunftsrecht nach DSGVO: Was ändert sich ab dem 25. Mai?

Am 25. Mai 2018 tritt die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Was das für Deine Bonität bedeutet, erklären wir in diesem Artikel.

Elisa Thiem
DSGVO

Am 25. Mai 2018 tritt die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Gemeinsam mit dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) ersetzt die DSGVO das alte BDSG, das bisher die Tätigkeit von Auskunfteien geregelt hat, komplett. Die neuen strengeren DSGVO-Vorschriften bestimmen, wie Unternehmen und Auskunfteien persönliche Informationen sammeln, speichern und vermitteln dürfen. In den Fokus wird das Verbraucherwohl gesetzt. Somit erhalten Verbraucher EU-weit dank des neuen Gesetzes neue Auskunftsrechte. Was das für Dich genau bedeutet, erklären wir in diesem Artikel.

Ab dem 25. Mai 2018 kannst Du den Antrag auf eine kostenlose Selbstauskunft auch elektronisch stellen.

Liegt ein elektronischer Antrag vor, muss gemäß Artikel 15 Absatz 3 DSGVO auch die Auskunft elektronisch erfolgen. Die genaue Umsetzung dieser Vorschrift ist noch nicht klar.

Verbraucher haben nun mehr als einmal pro Jahr Anspruch auf eine kostenlose Auskunft, jedoch in “angemessenen Abständen”.

Wie sich die vier größten Auskunfteien Deutschlands an die neue DSGVO anzupassen planen, zeigt folgende Tabelle:

Antrag stellen

Auskunft erfolgt:

Wie oft

Antrag stellen

SCHUFA

bisher postalisch, ab dem 25. Mai elektronisch

Auskunft erfolgt:

per Post *

Wie oft

mehr als einmal pro Jahr

Antrag stellen

Boniversum

elektronisch

Auskunft erfolgt:

per Post *

Wie oft

mehr als einmal pro Jahr

Antrag stellen

infoscore

elektronisch

Auskunft erfolgt:

per Post; elektronisch nur in Ausnahmefällen (wenn die Daten verschlüsselt und entschlüsselt werden können)

Wie oft

mehr als einmal pro Jahr; allerdings  nur bei Änderungen in der Bonität

Antrag stellen

CRIFBÜRGEL

elektronisch

Auskunft erfolgt:

per Post; ab dem 25. Mai auch per E-Mail als PDF*

Wie oft

mehr als einmal pro Jahr

* Diese Auskunfteien senden ihre Selbstauskünfte zur Zeit postalisch an Verbraucher. Wie dies ab dem 25. Mai 2018 gehandelt wird, ist bisher nicht ersichtlich.

 In welcher Form kann ein Antrag auf eine Selbstauskunft gestellt werden?

Bislang hattest Du nach §34 Bundesdatenschutzgesetz das Recht darauf, eine Anfrage auf eine kostenlose Selbstauskunft “in Textform” zu stellen. Das bedeutet, Du musstest einen schriftlichen Antrag stellen. Diese Vorschrift wurde von den Auskunfteien bisher unterschiedlich umgesetzt. Während bei der SCHUFA die Anfrage sowie die Zustellung nur postalisch möglich war, konnten bei Boniversum, infoscore und CRIFBÜRGEL auch elektronische Anträge gestellt werden. Die Zustellung jedoch erfolgte immer per Post.

Nach Artikel 15 der neuen Datenschutz-Grundverordnung hat der Verbraucher Recht darauf, den Antrag auf die Selbstauskunft in elektronischer Form zu stellen. Auf eine elektronische Antragstellung soll laut Absatz 3 des Artikels entsprechend auch die Auskunft in elektronischer Form erfolgen.

Wie die Änderungen in der Praxis realisiert werden, ist noch nicht ganz klar. Auf Nachfrage gab die SCHUFA an, dass Verbraucher ab dem 25. Mai zwar Anträge auf Selbstauskünfte online stellen können, die Dokumente aber dennoch postalisch erhalten. Andere angefragte Auskunfteien äußerten sich ähnlich. Das widerspricht sowohl Artikel 15 Absatz 3 als auch Artikel 12 DSGVO, die den Anspruch auf eine elektronische Übermittlung der Daten festlegen, deutlich. Nur CRIFBÜRGEL und infoscore bestätigten die elektronische Form der Auskunft. Laut infoscore sei eine elektronische Auskunftserteilung allerdings nur in Ausnahmefällen möglich ist. Spezifischere Angaben wurden nicht erteilt.

 Die elektronische Auskunft und Datensicherheit

Bei einer elektronischen Auskunft, so infoscore, müssen die sehr persönlichen Daten der Verbraucher aus Datenschutzgründen verschlüsselt werden. Nicht jeder Verbraucher sei in der Lage die Daten zu entschlüsseln, was die Möglichkeit einer elektronischen Auskunft deutlich einschränkt. Eine elektronische Erteilung bei infoscore wäre nur in dem Fall möglich, wenn die Datensicherheit gewährleistet ist.

Nach Artikel 12 Absatz 1 DSGVO kann die Selbstauskunft – sofern gewünscht – mündlich erfolgen, wenn die Identität des Verbrauchers in einer anderen Form nachgewiesen werden kann. Wie diese Vorschrift mit dem Datenschutz in Einklang gebracht werden soll, ist unbekannt.

Ein Punkt, der es Auskunfteien ermöglichen könnte, den neuen Vorschriften auszuweichen, enthält das neue BDSG, das die Auswirkung der DSGVO in Deutschland einschränkt. Gemäß §34 Absatz 1 BDSG (neu) besteht das Recht auf eine Auskunft nach 15. Artikel DSGVO nicht, wenn “die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern”. Bei einer elektronischen Auskunft müssen die persönlichen Daten der Verbraucher aus Gründen des Datenschutzes verschlüsselt werden, was dem Punkt “unverhältnismäßigen Aufwand” entsprechen könnte.

 Wie lange dauert die kostenlose Auskunft nach DSGVO?

Die Möglichkeit eines elektronischen Antrags bedeutet noch nicht, dass die Auskunft schneller erfolgt. Die DSGVO bestimmt eine Monatsfrist nach Eingang des Antrags, was der vorherigen Praxis mit der Wartezeit von 2 bis 4 Wochen ungefähr entspricht. Die Monatsfrist kann in Ausnahmefällen bis zu zwei Monate verlängert werden. Dies verlangt jedoch eine Begründung und Benachrichtigung für den Betroffenen. Die Vorteile elektronischer Anträge liegen klar auf der Hand: Sie sparen Zeit und Aufwand.

 Wie oft kann ich jetzt eine kostenlose Selbstauskunft beantragen?

Nach §34 des alten BDSG konnten Verbraucher ihre Bonität einmal pro Jahr kostenlos prüfen. Nach dem Erwägungsgrund 63 der neuen DSGVO dürfen Verbraucher nun ihr eigenes Auskunftsrecht “problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können”. Wie genau sich angemessene Abstände definieren, ist bis jetzt unklar. Darüber hinaus besagt Artikel 12 Absatz 5 DSGVO, dass Dir bei “offenkundig unbegründeten” oder “exzessiven Anträgen” die Auskunft entweder verweigert oder nur gegen eine Gebühr erteilt werden kann. Wirklich sicher ist bis jetzt also nur, dass es ab dem 25. Mai 2018 jedem möglich ist, seine Bonität und seinen Score mehr als einmal jährlich kostenlos zu prüfen.  Auf Nachfrage gab infoscore an, dass die Erteilung der Selbstauskunft mehrmals im Jahr nur bei Änderungen in der persönlichen Bonität möglich sei.

 Bei bonify kannst Du jederzeit online Deine Bonität abfragen

Das neue Datenschutzgesetz erweitert Deine Auskunftsrechte. Wie genau die Auskunfteien sich an die neuen Betroffenenrechte anpassen werden, wird erst nach dem 25. Mai wirklich ersichtlich. Wir bei bonify stellen Dir Deine Bonitätsdaten seit eh und je kostenlos online zur Verfügung. Daran wird sich nichts ändern. Möchtest Du Deine Bonität und Deinen Bonitätsscore prüfen und bei Veränderungen sofort benachrichtigt werden? Dann registriere Dich jetzt kostenlos.

Elisa Thiem