Darlehensgeber

Wer auf der Suche nach einem Kredit bzw. einem Darlehen ist, stellt sich folgende Fragen: Wer vergibt überhaupt Darlehen und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für Darlehensgeber? Im folgenden Artikel haben wir die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt.

Veröffentlicht am: 25.03.2021

Darlehensgeber

 Wer vergibt Darlehen?

Darlehensgeber sind natürliche oder juristische Personen, welche an Privatpersonen oder Unternehmen Kredite bzw. Darlehen vergeben und dafür Zinsen erheben. Üblicherweise handelt es sich beim Darlehensgeber um Geldinstitute wie Banken oder Bausparkassen. Jedoch können auch Privatpersonen oder Arbeitgeber (Arbeitgeberdarlehen) als Darlehensgeber auftreten.

Im Zusammenhang mit Baufinanzierungen treten Kreditinstitute wie Banken oder Bausparkassen häufig als Darlehensgeber für die umfassende Planung und Durchführung der Finanzierung von Bauvorhaben auf, während Privatpersonen wie Freunde oder Familien in diesem Zusammenhang den zukünftigen Bauherren meist kleinere Kreditbeträge leihen, um den Eigenkapitalanteil für die Baufinanzierung aufzustocken oder ganz zu stellen.

 Warum verleihen Darlehensgeber Geld?

Gewerbliche Darlehensgeber zielen mit der Darlehensvergabe auf Gewinnerzielung ab. Aus diesem Grund erheben sie für die Bereitstellung des Darlehens Zinsen, welche folglich ihre Vergütung darstellen. Wesentliches Kriterium, um das Risiko von Zahlungsausfällen zu minimieren, ist die Bonität des Darlehensnehmers. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wird durch Scoring-Verfahren wie Schufa-Abfrage und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. In Zusammenhang mit der jeweiligen Bonität werden durch den Darlehensgeber die jeweiligen Kreditsicherheiten festgelegt, auf deren Grundlage der Darlehensgeber mit dem Darlehen einen Gewinn erzielen kann. Erfüllt der potenzielle Kreditnehmer alle Voraussetzungen für die Kreditvergabe, gilt er als kreditwürdig und ein entsprechender Darlehensvertrag kann geschlossen werden.

 Der Darlehensvertrag

Charakteristisch für Darlehensverträge ist, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer für einen festgelegten Zeitraum eine bestimmte Geldmenge oder bestimmte Sachwerte überlässt und im Gegenzug für diese Überlassung Zinsen erhält.

Ergibt die Prüfung durch den Darlehensgeber, dass der potenzielle Darlehensnehmer in der Lage ist, den Kreditbetrag zurückzuzahlen, muss dieser sich mit dem Darlehensgeber über den Preis für das Darlehen einigen.

Dieser Preis wird meist in Form der oben genannten Zinsen zusammen mit der monatlichen Tilgungsrate des Darlehens entrichtet. Er enthält sämtliche Zinsen und alle anfallenden Gebühren.

Die wichtigsten Punkte des Darlehensvertrages sind der Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehensbetrags sowie die Rückzahlungsmodalitäten: die Höhe der monatlichen Rückzahlungen, des Jahreseffektivzinses, die Laufzeit des Kredits. Im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen wird zusätzlich die Zinsbindungsdauer festgelegt. Auch Bedingungen für eine eventuelle vorzeitige Rückzahlung des Kreditbetrags sowie Sonderzahlungen werden im Darlehensvertrag erläutert. Bei einem Arbeitgeberdarlehen verrechnet der Arbeitgeber die monatlichen Zahlungen in der Regel mit dem Gehalt.

 Rechtliche Rahmenbedingungen

Damit sich die starke Position des Darlehensgebers nicht nachteilig auf den Darlehensnehmer auswirkt, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Darlehensnehmer rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen. Neben weiter umfassenden Gesetzen ist in diesem Zusammenhang vor allem das Kreditwesengesetz (KWG) zu nennen. Die Hauptzwecke des KWG sind einerseits der Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Einlagenverlust sowie andererseits die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft. Außerdem schreibt das KWG den Darlehensgebern vor, dass sie die Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für Kreditgeschäfte benötigen. Die BaFin hat auch die Befugnis bzw. Pflicht, Kredittarife und Angebote der Darlehensgeber zu prüfen und gegebenenfalls zu untersagen.

Bei Privatpersonen gibt es dabei keine verpflichtenden Formvorschriften – demnach ist auch ein mündlich geschlossener Kreditvertrag gültig. Für gewerbliche Darlehensverträge bestehen hingegen verpflichtende rechtliche Vorgaben. Für Darlehensverträge im Rahmen von Immobilienfinanzierungen ergibt sich aus dem Risikobegrenzungsgesetz von 2010 die Pflicht, dass der Vertrag einen Hinweis beinhalten muss, aus dem hervorgeht, ob und unter welchen Bedingungen das Darlehen an Dritte abgetreten werden kann. 

Sind sich Darlehensgeber und Darlehensnehmer über alle Vertragsbedingungen einig, kann der Darlehensvertrag abgeschlossen werden. 

 Zusätzliche Verpflichtungen des Darlehensgebers

Zum Schutze des Darlehensnehmers sind Darlehensgeber in Deutschland weiteren diversen Bestimmungen unterworfen.

 Risikobegrenzungsgesetz

Seit dem Jahr 2008 existiert im Zusammenhang mit Darlehensvergaben ein umfangreiches Gesetzespaket, welches Darlehensnehmer vor zahlreichen Risiken schützt, die insbesondere im Zusammenhang mit der Euro- und Finanzkrise zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit geraten sind.  Aufgrund unverhältnismäßiger Zwangsverwertungen sowie der Tatsache, dass Kreditinstitute ohne Zustimmung des Kreditnehmers, dessen Forderungen weiterverkaufen können, zwangen die Politik zum Handeln. Die Folge war das sogenannte Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG), in welchem zahlreiche gesetzliche Verpflichtungen für Darlehensgeber formuliert wurden. Das RisikoBegrG gilt für alle Darlehensverträge, die zur Immobilienfinanzierung dienen und mit einem Grundpfandrecht (z.Bsp. Grundschuld oder Hypothek) besichert sind.

Seit Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes muss im Darlehensvertrag klar und deutlich festgehalten werden, ob ein Kreditverkauf ohne Zustimmung des Kreditnehmers in die Wege geleitet werden kann. Diese sogenannte Informationspflicht über die Abtretbarkeit von Forderungen ist sowohl für private Kreditinstitute als auch für Bausparkassen oder genossenschaftlich organisierte Banken geltend.

Diese gesetzlichen Veränderungen hatten auf das alltägliche Geschäft der Baufinanzierer weitreichende Auswirkungen. Neben neuen Darlehensverträgen, neuen Sicherungszweckerklärungen und erweiterten Urkunden zur Grundschuldbestellung, die nötig wurden, fand eine umfangreiche Anpassung der Refinanzierungsklausel (auch Standardklausel) statt. Viele Darlehensgeber bevorzugen diese nach wie vor in den meisten Fällen. Kunden mit vergleichsweise guter Bonität haben jedoch auch die Möglichkeit Ausnahmeregelungen der sogenannten Pfandbriefklausel wahrzunehmen.

 Pfandbriefklausel

Die Pfandbriefklausel grenzt die Möglichkeiten des Darlehensgebers zur Refinanzierung stark ein. Die Vereinbarung dieser verkürzten Klausel geht daher immer mit schlechteren Konditionen einher. Kreditinstitute haben nur noch drei Möglichkeiten zur Diversifikation des eigenen Risikos: einerseits durch die Herausgabe von Hypothekenpfandbriefen, andererseits durch rechtswirksame Kündigung des Darlehensvertrages und der Übertragung des Darlehens an ein anderes Kreditinstitut oder durch die Übertragung des gesamten Vertragsverhältnisses auf eine andere Gesellschaft, beispielsweise durch Ausgliederung, Abspaltung oder eine Fusion.

 Beratungspflicht

Darüber hinaus unterliegen Darlehensgeber seit dem Jahr 2009 nach § 491a Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Beratungspflicht. Sie sind demnach dazu verpflichtet, den Darlehensnehmer angemessen über sämtliche Vertragsbestimmungen eines Verbraucherdarlehensvertrages aufzuklären. Der Darlehensgeber ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu prüfen, ob das Darlehen für den Antragssteller sinnvoll bzw. zweckmäßig ist. Seine Pflicht besteht bloß darin, dem Darlehensnehmer das Darlehen und seine einzelnen Bestandteile ausführlich zu erläutern.

 Mitteilungspflichten & Sicherungsgrundschuld

Falls der Darlehensgeber eine Vertragsverlängerung ablehnt, muss er dies dem Kreditnehmer spätestens drei Monate vor Fälligkeit der Rückzahlungsforderung oder dem Ablauf der Zinsbindung mitteilen (§ 492a I BGB). Auch ein Angebot zu neuen Konditionen muss dem Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung des Vertrags unterbreitet werden (§ 492a III BGB). Daneben wurde eine Sicherungsgrundschuld eingeführt und die Kündigungsfristen bei Grundschulden verlängert.

 Kreditrisiko und Kündigungsrecht des Darlehensgebers

Das Hauptrisiko des Darlehensgebers ist das sogenannte Kreditrisiko. Dieses Risiko ergibt sich aus der Möglichkeit, dass das Darlehen selbst und die fälligen Zinsen nicht fristgerecht, unvollständig oder gar nicht zurückgezahlt werden. Gegen dieses Risiko sichern sich Darlehensgeber in vielen Fällen durch Kreditsicherheiten oder Delkredereversicherungen ab. Im Zusammenhang mit Immobilienkrediten werden als Kreditsicherheiten oftmals Grundpfandrechte genutzt. Durch § 499 BGB ist das Kündigungsrecht für Darlehensgeber festgeschrieben.

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Veröffentlicht am: 20.05.2022