Arbeitsvertrag kündigen: Infos, Fristen und Tipps
Du möchtest deinen Arbeitsvertrag kündigen und die Zusammenarbeit mit deinem bisherigen Arbeitgeber endgültig beenden? Damit das reibungslos klappt, zeigen wir dir hier, welche Fristen und Formalitäten du dabei beachten musst. Außerdem klären wird, wie deine Kündigung aussehen sollte und unter welchen Voraussetzungen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber möglich ist.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist es für dich grundsätzlich unkompliziert möglich, deinen Arbeitsvertrag zu kündigen. Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis nämlich beenden, ohne dafür einen wichtigen Grund angeben zu müssen. Im Gegenteil: Sie können kündigen, ohne dass dafür Gründe vorliegen bzw. sie diese gegenüber dem Arbeitgeber nennen müssten.
Damit die Kündigung des Arbeitsvertrags reibungslos klappt und du pünktlich in deinen neuen Job starten kannst, musst du lediglich die Kündigungsfrist beachten, korrekt berechnen und einhalten. Üblicherweise musst du dabei eine Frist von vier Wochen einhalten – in bestimmten Fällen kann die Kündigungsfrist aber auch länger oder kürzer sein.
Gemeinsam haben alle Kündigungen jedoch, dass sie eindeutig sein müssen und schriftlich abgegeben werden müssen. Außerdem muss die Kündigung deinem Arbeitgeber natürlich zugehen – ganz egal, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt.
Mehr zum Thema Kündigung, Kündigungsarten, -fristen und zur Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber erfährst du im Folgenden.
Wer kann einen Arbeitsvertrag kündigen?
Ein Arbeitsvertrag kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber gekündigt werden. In beiden Fällen wird die Kündigung einseitig erklärt – das bedeutet, dass der andere Teil der Kündigung nicht zustimmen muss (alles andere wäre oft auch ziemlich komisch…).
Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt. Hast du einen befristeten Arbeitsvertrag, endet dieser automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine Kündigung zu einem abweichenden Zeitpunkt ist nur im Ausnahmefall möglich.
Das musst du beachten, wenn du deinen Arbeitsvertrag kündigen willst
Dein aktueller Job gefällt dir nicht mehr und du hast vielleicht schon etwas Neues in Aussicht? Falls du deinem Chef nun die Kündigung auf den Schreibtisch werfen und auf Nimmerwiedersehen verschwinden möchtest, müssen wir dich enttäuschen:
Möchtest du deinen Arbeitsvertrag kündigen, musst du das formgerecht tun und die geltende Kündigungsfrist einhalten. Fristlose Kündigungen sind die Ausnahme, sodass du deinem Job nur in den seltensten Fällen von heute auf morgen den Rücken kehren kannst.
Damit deine Kündigung wirksam ist, muss sie einigen formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Außerdem muss sie deinem Arbeitgeber rechtzeitig zugehen bzw. musst du dich an die geltende Kündigungsfrist halten.
Deine Kündigung muss schriftlich erfolgen
Damit dein Arbeitsverhältnis wirksam beendet wird, muss deine Kündigung schriftlich bei deinem Chef eingehen – das ergibt sich aus § 623 BGB. Zwar kann es in kleinen Betreiben Ausnahmen von dieser Regel geben. Um sicherzugehen, dass deine Kündigung wirksam ist, solltest du sie schriftlich abgeben.
Übrigens: "Schriftlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang tatsächlich „auf Papier“. Durch E-Mail, Fax oder SMS wird die Schriftform nicht gewahrt! Lässt du deinem Arbeitgeber die Kündigung per E-Mail oder auf einem der anderen genannten Wege zukommen, spricht man nämlich von der sogenannten „elektronischen Form“ – diese ist aber nicht ausreichend, wenn es darum geht, deinen Arbeitsvertrag zu kündigen.
Drücke deinen Kündigungswillen klar aus
Um Missverständnisse zu vermeiden, solltest du dich bei deiner ordentlichen Kündigung klar ausdrücken. Insbesondere dein Kündigungswille muss deutlich erkennbar sein. Verzichte darum auf freundliche Umschreibungen oder Einschränkungen. Idealerweise und um alle Zweifel auszuräumen, wählst du das Wort „Kündigung“ oder den Satz „Kündigung meines Arbeitsvertrags“ als Überschrift.
Diese Elemente sollte eine wirksame Kündigung enthalten
Deine Kündigung sollte deinem Arbeitgeber nicht nur schriftlich zugehen und eindeutig formuliert sein. Sie sollte auch folgende Elemente enthalten:
deine Anschrift
die Anschrift deines Arbeitgebers
Datum
Betreff bzw. Überschrift (z.B. Kündigung)
Eine eindeutige Kündigungserklärung: „Hiermit kündige ich …“
Grußformel
deine Unterschrift
Kündigungsfrist: Der richtige Zeitpunkt für deine Kündigung
Egal, ob du ein Sabbatical planst oder dich beruflich neu orientieren möchtest – zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss deine Kündigung nicht nur schriftlich, sondern auch zum richtigen Zeitpunkt bei deinem Arbeitgeber eingehen. „Zum richtigen Zeitpunkt“ bedeutet in diesem Zusammenhang: Du musst die geltende Kündigungsfrist einhalten.
Die Kündigungsfrist meint den Zeitraum zwischen dem Erhalt der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie soll sicherstellen, dass dein Arbeitgeber genügend Zeit hat, einen adäquaten Ersatz für dich zu finden. Wie lang die Frist ist, kann in deinem Arbeitsvertrag individuell vereinbart worden sein. Gibt es keine solche Vereinbarung, richtet sich die Kündigungsfrist nach den gesetzlichen (gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder tariflichen Bestimmungen.
In den meisten Fällen verweisen die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag auf die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB. Daraus ergibt sich, dass du mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen kannst. Für Minijobs gelten dieselben Regelungen.
Andere Fristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber!
Möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, muss er hierfür in den allermeisten Fällen einen Grund angeben. Außerdem muss auch er sich an die geltenden Kündigungsfristen halten. Wurden individuelle Kündigungsfristen vertraglich vereinbart, dürfen die für den Arbeitgeber geltenden Fristen nicht kürzer sein als die für den Arbeitnehmer. Eine solche Klausel ist unwirksam.
Sind vertraglich keine besonderen Fristen vereinbart, gelten auch für den Arbeitgeber die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das bedeutete:
Bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als zwei Jahren kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden.
Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber einen Monat zum Monatsende
Nach weiteren fünf, acht, zehn, zwölf, 15 und 25 Betriebszugehörigkeitsjahren verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber um jeweils einen Monat
Kündigungsfrist gemäß Tarifvertrag
Hast du einen Arbeitsvertrag oder arbeitest für einen Arbeitgeber arbeiten, der unter einen Tarifvertrag fällt, können für dich die tarifvertraglichen Kündigungsfristen gelten. Das gilt auch dann, wenn die tarifvertraglichen Kündigungsfristen in deinem Arbeitsvertrag nicht erwähnt sind.
Tarifverträge können die gesetzlichen Kündigungsfristen dabei sowohl verlängern als auch verkürzen. Sollten Tarifvertrag und Arbeitsvertrag unterschiedliche Regelungen zur Kündigungsfrist treffen, gilt die für Arbeitnehmer vorteilhaftere Kündigungsfrist.
Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
Während der Probezeit prüfen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ob sie zusammenpassen. Deshalb gelten in dieser Phase besondere, flexible und verkürzte Kündigungsfristen. Während der üblicherweise sechsmonatigen Probezeit kann das Arbeitsverhältnis daher von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen beendet werden.
Die Kündigung kann ohne Angabe eines Grundes erfolgen. Der letzte Tag, an dem du innerhalb der 14-tägigen Frist kündigen kannst, ist der letzte Tag deiner Probezeit. Danach gilt die reguläre Kündigungsfrist, die im Arbeitsvertrag vorgesehen ist oder sich aus dem Gesetz ergibt.
Kündigungsfrist falsch berechnet – was nun?
Du hast das Beendigungsdatum für deinen Arbeitsvertrag falsch berechnet und in deiner Kündigung daher ein falsches Datum angegeben? Keine Sorge, deine Kündigung ist trotzdem gültig. Sie wird lediglich zum nächstmöglichen – also dem eigentlich richtigen – Termin wirksam.
Arbeitsvertrag fristlos kündigen – geht das?
In bestimmten Ausnahmefällen kannst du deinen Arbeitsvertrag ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Die Kündigung ohne Fristeinhaltung ist in § 626 BGB geregelt und wird auch außerordentliche Kündigung genannt.
Durch die außerordentliche Kündigung kannst du dein Anstellungsverhältnis nur dann beenden, wenn es einen schwerwiegenden Grund dafür gibt, den Arbeitsvertrag sofort zu beenden. Der Grund muss so schwerwiegend sein, dass ein Festhalten am Arbeitsvertrag als nicht zumutbar erscheint. Wichtige Gründe können sein:
Dein Arbeitgeber zahlt dein Gehalt nicht rechtzeitig und befindet sich bereits im Rückstand. In diesem Fall musst du die Zahlung anmahnen, bevor du fristlos kündigen kannst (BAG, Urteil vom 17. Januar 2002, Az. 2 AZR 494/00)
Ein anderer wichtiger Grund kann die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sein
Grobe Arbeitsschutzverletzungen, körperliche Angriffe oder Beleidigungen rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung ebenfalls
Wann ist eine Kündigung wirksam?
Deine Kündigung wird nicht schon dann wirksam, wenn du sie verfasst hast. Sie muss deinem Arbeitgeber auch zugehen. Mit dem Zugangszeitpunkt beginnt gleichzeitig deine Kündigungsfrist zu laufen.
Damit deine Kündigung als zugegangen gilt, reicht es prinzipiell aus, sie in den Briefkasten des Arbeitgebers einzuwerfen. Kommt es später jedoch zum Streit bezüglich der Kündigung, kannst du den Einwurf kaum oder gar nicht nachweisen.
Um den Zugang deiner Kündigung später beweisen zu können, solltest du das Schreiben persönlich an eine empfangsberechtigte Person übergeben und dir den Zugang bestätigen lassen (empfangsberechtigt sind regelmäßig die Mitarbeiter der Personalabteilung, Empfangsmitarbeiter oder auch ein Pförtner). Möchtest du die Kündigung per Post schicken, entscheidest du dich am besten für ein Einwurf-Einschreiben, um den Zugang belegen zu können.
Rechte und Pflichten: Was passiert nach der Kündigung?
Ist dein Arbeitsvertrag gekündigt, können sich verschiedene Fragen nach Rechten und Pflichten sowie den „Nebenwirkungen“ deiner Kündigung ergeben. Fragen werfen unter anderem dein Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie auf Resturlaub oder die Vergütung bereits geleistete Überstunden auf.
Arbeitslosengeldanspruch nach einer Kündigung
Erfüllst du prinzipiell die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) solltest du dich nach deiner Kündigung unbedingt arbeitssuchend melden (sofern du noch keinen neuen Job hast). Beachte jedoch: Hast du als Arbeitnehmer selbst gekündigt, kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit von meist 12 Wochen anordnen. Während der Sperrzeit erhältst du kein Arbeitslosengeld.
Um die Sperre zu umgehen, solltest du dich unverzüglich nach deiner Kündigung mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und erklären, warum du gekündigt hast.
Arbeitszeugnis
Als Arbeitnehmer hast du das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das deine Leistungen und Qualifikationen während der Beschäftigungszeit angemessen widerspiegelt. Das Zeugnis muss korrekt, wohlwollend und vollständig sein.
Resturlaub
Steht dir noch Resturlaub zu, kannst du diesen vor dem Ende der Kündigungsfrist nehmen. Bewilligt dein Arbeitgeber die Urlaubstage nicht, muss der Resturlaub ausbezahlt werden.
Überstunden
Bereits geleistete Überstunden können in Freizeit umgewandelt werden und verkürzen deine Arbeitszeit. Alternativ können sie ausbezahlt werden.
Kündigung durch den Arbeitgeber: Überprüfung und Anfechtung
Als Arbeitnehmer hast du das Recht, die Kündigung deines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtlich überprüfen zu lassen. Das ist dann sinnvoll, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen. Ist das der Fall, kannst du die Überprüfung durch das Arbeitsgericht beantragen und die Kündigung eventuell anfechten. Lass dich in diesem Zusammenhang jedoch am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.