Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Strengere Bonitätsprüfung für die Baufi
Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) fordert strengere Bonitätsprüfung für die Baufinanzierung vom Kreditgeber. Was sich ändert, erfährst Du hier.
Was ist die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR)?
Im Februar 2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) vom Bundestag verabschiedet, am 21. März 2016 tritt es in Kraft.
Es setzt einige Richtlinien (v.a. 2014/17/ЕU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher um. Ziel dieser war es, den Verbraucherschutz in den EU-Mitgliedsstaaten zu verbessern und Immobilienblasen zu vermeiden. Konkreter stellt das Gesetz höhere Anforderung an die Bonitätsprüfung für die Baufinanzierung – hier soll der Verbraucher, der eine Immobilie finanziert, stärker vor einer finanziellen Überlastung geschützt werden. Hierfür werden die Anforderung an die Bonitätsprüfung für Banken erhöht. Neben dem Bonitätsscore von den Auskunfteien, wird die Kreditwürdigkeit auf Basis der Höhe des Einkommens wie auch des frei verfügbaren Vermögens betrachtet; die Immobilie selbst, die bei einer Baufinanzierung als Sicherheit verwendet wird, verliert an Bedeutung.
Da mit der Richtlinie auch die Banken dafür haften, wenn die Bonität eines Kunden falsch eingeschätzt wurde, ist mit einer restriktiveren Kreditvergabe zu rechnen.
Zudem werden weitere Punkte in dem Gesetz umgesetzt – hier geht es vor allem um Transparenz und Beratung; im Folgenden gehen wir auf diese ein.
Was ändert sich bei der Bonitätsprüfung für die Baufinanzierung?
Durch die Einfügung der Paragraphen § 505a-d im BGB wird nun die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit etwas genauer geregelt. Im § 505b Absatz (2) wird die Bonitätsprüfung bei der Immobilienfinanzierungen dargelegt: Demnach ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet zu prüfen, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehen nachkommen kann – also ob die von Auskunfteien berechnete Bonität, das Einkommen, der Überschuss wie auch das frei verfügbare Vermögen ausreichend ist, Zins und Tilgung zu bezahlen. Die Bonitätsprüfung für die Baufinanzierung darf also nicht hauptsächlich darauf gestützt werden, dass der Wert der Immobilie steigt oder bereits den Wert des Darlehens übersteigt.
Verstößt der Darlehensgeber gegen diese Pflicht der Bonitätsprüfung, so ist in § 505d geregelt, dass der Darlehensgeber verpflichtet ist, den Zinssatz auf einen marktüblichen Zinssatz für Anlagen in öffentlichen Pfandbriefen zu reduzieren. Da die Pflicht der Bonitätsprüfung aber nicht im Detail definiert ist, ist zu erwarten, dass die Vergabe von Krediten für die Baufinanzierung reduziert wird.
So kann es sein, dass der Verbraucherschutz dazu führt, dass die Finanzierung von Immobilien schwieriger wird – dies trifft vor allem auf ältere Kreditnehmer zu, die meist über geringe Einkommen aber höhere Vermögen verfügen. Hier ist dementsprechend davon auszugehen, dass die strengere Bonitätsprüfung für die Baufinanzierung negative Auswirkungen hat.
Welche weiteren Punkte werden neben der Bonitätsprüfung für die Baufinanzierung im WIKR geregelt?
Weiterhin werden im WIKR Punkte zum Dispositions- oder Überziehungskredit, zu Qualität der Beratung und zu den Widerrufsmöglichkeiten der Verbraucher geregelt.
Mehr Beratung und Transparenz bei Dispokrediten
Beim Dispokredit müssen Banken in Zukunft eine Beratung anbieten, wenn Kunden den Dispo dauerhaft nutzen. Als dauerhaft wird definiert, wenn Bankkunden den Dispo über 6 Monate zu 75 % oder mehr nutzen. Geschätzt sind dies in Deutschland etwa 5 Millionen Verbraucher; die Bank soll über mögliche Alternativen aufklären. Meist macht die Aufnahme eines Rahmen- oder Ratenkredits als Ersatz des Dispokredits mehr Sinn, da die Zinssätze für diese Kredite oftmals wesentlich geringer sind und zudem die Höhe der Zinsen bonitätsabhängig ist. Zudem müssen die Banken “gut sichtbar” über die Höhe der Dispozinsen informieren – beispielsweise auf deren Webseite.
Höhere Qualität der Beratung und verbesserte Widerrufsmöglichkeiten
Weiterhin wird im Gesetz festgelegt, dass Berater für Immobilienfinanzierungen die Sachkunde gemäß §34 i GeWo nachweisen müssen. Dies gilt allerdings nicht für Berater, die bereits vor dem Gesetz vermittelt haben – hier gilt die Ausnahme gemäß der sogenannten “Alten Hasen” Regelung.
Bezüglich des Widerrufsrechts gibt es nun die Möglichkeit für Verbraucher, auch 0 % Finanzierungen innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Verschlechtert wird das Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung, was nunmehr nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt. Gleiches gilt für zwischen 2002 und 2010 abgeschlossene Baufinanzierungen – hier gab es ein Widerrufsrecht bis zum 21. Juni 2016.
Die eigene Bonität nutzen
Wie oben beschrieben, wird es durch die strengere Bonitätsprüfung für Baufinanzierungen noch wichtiger, seine eigene Bonität zu kennen, zu überwachen und zu optimieren. Zudem sind weitere Faktoren wie Einkommen und Haushaltsüberschuss nun sogar gesetzlich ein Bestandteil der Bonitätsprüfung. bonify ermöglicht Dir kostenlos nicht nur Deine Bonität zu überwachen und zu optimieren, sondern bietet Dir auch Möglichkeiten Deine Finanzen zu verwalten und somit alle Faktoren für die Bonitätsprüfung für die Baufinanzierung im Griff zu haben. Melde dich also jetzt kostenlos und bei bonify an und überprüfe Deine Bonität.