Vor Gericht: Urteile zur SCHUFA und der DSGVO
Seit Inkrafttreten der DSGVO besteht ein explizites “Recht auf Vergessenwerden“. Doch ab wann gilt dieses Recht? Das Landgerichte Wiesbaden und Frankfurt am Main haben in Bezug auf die SCHUFA nun zwei sehr unterschiedliche Urteile getroffen.
Einen SCHUFA-Eintrag vorzeitig zu löschen ist möglich, hängt aber davon ab, um was es sich für einen Eintrag handelt. Berechtigte SCHUFA-Einträge können in der Regel nicht vorzeitig gelöscht werden. Das Landgericht Wiesbaden und das Landgericht Frankfurt am Main haben nun zwei jeweils sehr unterschiedliche Urteile getroffen, die für Betroffene von SCHUFA-Eintragungen sehr relevant sind. Was die Urteile besagen, erklären wir euch in diesem Artikel.
LG Wiesbaden: Die SCHUFA muss nicht vergessen
Das Landgericht Wiesbaden stellt in seinem Urteil vom 21.02.2019 (Az. 2 O 237/18) klar, dass auch das in der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) normierte “Recht auf Vergessenwerden“ Auskunfteien nicht dazu verpflichtet, Einträge über nicht beglichene Forderungen vorzeitig zu entfernen. Auch, wenn diese bereits beglichen wurden.
Die Hintergründe
In der SCHUFA-Akte des Klagenden fanden sich drei Forderungsbeträge aus dem Jahr 2012 mit geringfügigen Forderungen in Höhe von jeweils um die 400 Euro. Der Klagende glich die Forderungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 vollständig aus.
Nach dem Ausgleich der Forderungen bat der Kläger die SCHUFA, die Einträge direkt zu löschen. Die Auskunftei lehnte diesen Wunsch ab und verwies auf die jeweiligen Löschfristen, wodurch die Vorgänge erst in den Jahren 2019, 2020 und 2021 gelöscht werden. Der Kläger sah dies jedoch anders: Seiner Meinung nach sollte die SCHUFA die Daten bezüglich der drei Vorgänge unverzüglich löschen. Zudem sollte der “SCHUFA-Basisscore“ neu berechnet werden, da sich seine finanzielle Situation verbessert hat und die SCHUFA ihn “besser zu bewerten habe“.
Die Klage
Da der Betroffene und die SCHUFA zu keiner Einigung kamen, erhob der Kläger vor dem Landgericht Wiesbaden Klage. Der Antrag: Die entsprechenden Einträge sollten von der SCHUFA aufgrund des Ausgleichs der Forderungen vor Ablauf der Frist gelöscht werden. Der Kläger war der Ansicht, dass sich ein Löschanspruch aus Art. 17 I lit. a bzw. lit. d der DSGVO ergibt. Des Weiteren vertrat er die Meinung, dass die Löschung der Daten aufgrund der alten Rechtslage des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ohnehin unmittelbar nach Ausgleich der Forderung gelöscht hätten werden müssen. Neben der Löschung beantragte der Kläger auch, dass – sollten die Daten nicht gelöscht werden – nicht mehr an Dritte übermittelt werden und/oder, dass sie keine Berücksichtigung für die Berechnung des „SCHUFA-Basisscores“ finden.
Die SCHUFA beantragte, die Klage abzuweisen. In dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vertritt die Beklagte die Meinung, dass “eine Löschung der Vorgänge erst in den Jahren 2019, 2020 und 2021 zu erfolgen habe.“ Dabei wird darauf verwiesen, dass die Datenspeicherung insbesondere dann notwendig ist, wenn eine “titulierte Forderung längere Zeit nicht ausgeglichen wurde.“ Nach Ansicht der SCHUFA geben die Regelungen der DSGVO keinen Anlass für die Löschung der Einträge.
Die Entscheidung
Das Landgericht Wiesbaden hat die Klage nun abgewiesen. Die Ansprüche des Klägers auf Löschung der bei der SCHUFA gespeicherten Daten des Klägers bestehen nicht, weil:
Die Daten wurden von der SCHUFA rechtmäßig erhoben und dienen einem legitimen Interesse. Damit entfällt der Anspruch auf Löschung der Daten nach Art. 17 Abs. 1, lit. d DSGVO.
Auch eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO scheide aus, da der Schuldner für die Tilgung der Forderungen mehr als vier Jahre benötigt hat. Die Tatsache, dass er für die Tilgung von vergleichsweise geringen Beträgen so lang benötigt hat, schätzt das Gericht als für den Rechtsverkehr als von erheblichem Gewicht ein.
Auch auf die Löschung der Daten nach Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO hat der Kläger keinen Anspruch, da keine “besondere Situation des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift“ vorliegt.
Weiterhin heißt es in der Begründung des Gerichts, dass die Persönlichkeitsrechte des Klägers nicht die berechtigten Interessen der SCHUFA und ihrer Vertragspartner überwiegen.
Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden stärkt der SCHUFA und anderen Auskunfteien den Rücken. Faktisch bleibt es also bei der bisher geltenden Zeitspanne von drei Jahren. Zudem macht die Entscheidung deutlich, dass selbst vergleichsmäßig geringe Forderungsbeträgen dazu führen können, dass Betroffene Gefahr laufen, für die Daseinsvorsorge notwendige Verträge nicht mehr abschließen zu können.
LG Frankfurt am Main: Die SCHUFA ist nicht unangreifbar
Während der Kläger vor dem Wiesbadener Gericht scheiterte, konnte vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-05 0 151/18) ein Erfolg erzielt werden. Thema der Klage war die sofortige Löschung einer erst am 05.01.2018 erteilten Restschuldbefreiung vor Ablauf der dreijährigen Löschfrist.
Die SCHUFA hat argumentiert, dass, selbst wenn eine Privatperson ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat, sie nach Erteilung der (gerichtlichen) Restschuldbefreiung nochmals weitere drei Jahre bei der SCHUFA eingetragen bleibt, da das Interesse der Kreditwirtschaft, vor solchen Menschen “geschützt“ zu werden, überwiegt. Damit sind viele Insolvenzschuldner insgesamt zwischen zehn und elf Jahren nicht kreditwürdig.
Das Landgericht folgte bei der Urteilsfindung dieses Mal aber der Argumentation des Klagenden. In der Begründung des Urteils heißt es:
„Dem Kläger steht ein Widerspruchsrecht (nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO) dann zu, wenn er Gründe darlegt, die aufgrund seiner besonderen Situation gegen die Verarbeitung (= Speicherung) der Daten sprechen und die Beklagte (= Schufa) keine schutzwürdigen Gründe nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen.
Dieser Widerspruch führt dazu, dass der Kläger einen Anspruch auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden) des streitgegenständlichen Eintrags aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO hat.“
So erfreulich dieses Urteil ist, bedeutet es jedoch nicht, dass der SCHUFA-Eintrag einer Restschuldbefreiung nun immer sofort gelöscht werden muss. Anders als bisher besteht nun aber die Möglichkeit, dass Gerichte mit Verweis auf das Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main den Sachverhalt anders beurteilen. Mit der richtigen Argumentation und unter Berufung auf die DSGVO-Vorschriften können Erfolge erzielt und Betroffenen geholfen werden.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die SCHUFA hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die SCHUFA jedoch darauf hingewiesen, dass es Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Berufung habe.
bonify hilft
Damit es erst gar nicht zu Negativ-Einträgen in der Bonitäts-Akte kommt, solltest Du Deine Finanzen stets im Blick behalten. bonify hilft dir dabei. Auch bei einer kostenlosen Auskunft über Deine Bonität! Und mit dem Finanzmanager für die Hosentasche und der FinFitness bleibst Du immer up to date.
Weitere interessante Seiten:
Die Datenschutz-Grundverordnung im Überblick