Ein Testament schreiben: Das musst du wissen

In Deutschland wird jedes Jahr viel Geld vererbt. Dabei gilt aber leider: Je größer der Nachlass, desto wahrscheinlicher werden Streitereien unter den Hinterbliebenen. Grund genug, schon zu Lebzeiten für Klarheit zu sorgen und den Nachlass per Testament zu regeln. Die wichtigsten Infos zu diesem Thema findest du hier.

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Testament aufsetzen

Das Deutsche Institut für Altersvorsorge hat ermittelt, dass in der Zeit von 2015 bis 2024 allein in Deutschland 3,1 Billionen Euro vererbt wurden. Geht es um den Nachlass, sind daher nicht selten hohe Summen im Spiel. Möchtest du deinen Nachlass nicht dem Zufall – oder genauer gesagt der gesetzlichen Erbfolge – überlassen, kannst du per Testament vorsorgen.

In deinem Testament regelst du deinen Nachlass und legst fest, wer nach deinem Tod was erben soll. Das ist sinnvoll, wenn du nicht möchtest, dass dein Nachlass entsprechend der gesetzlichen Erbfolge unter deinen Angehörigen verteilt wird.

Was ein Testament genau ist, wie es gestaltet sein muss, um gültig zu sein, und was es mit der gesetzlichen Erbfolge auf sich hat, erfährst du hier. 

 Testament: Was ist das eigentlich?

Bei einem Testament handelt es sich um eine schriftliche Erklärung, mit der du festlegst, wer dein Vermögen oder bestimmte Gegenstände daraus im Fall deines Todes erhalten soll. Im Erbrecht ist daher auch von der “letztwilligen Verfügungen von Todes wegen” – umgangssprachlich kurz “letzter Wille” genannt – die Rede.

Prinzipiell musst du, um etwas vererben zu können, kein Testament schreiben. Vielmehr wird dein Nachlass im Fall deines Todes “automatisch” entsprechend der gesetzlichen Erbfolge unter deinen Angehörigen verteilt. Nur dann, wenn du die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen möchtest – etwa, weil du Personen, mit denen du nicht verwandt oder verheiratet bist, etwas vererben möchtest – brauchst du eine letztwillige Verfügung.  

Hast du dein Testament einmal verfasst, kannst du es jederzeit ändern oder widerrufen. Allerdings musst du beim Schreiben des Testaments – dem sogenannten Errichten – einige Formalitäten beachten. Tust du das nicht, besteht die Gefahr, dass das Dokument ungültig ist und nicht beachtet wird. 

Bevor du dich mit den Formalitäten beschäftigst, solltest du zuerst jedoch überlegen, ob du überhaupt ein Testament brauchst. Das ist nur dann der Fall, wenn du nicht möchtest, dass im Falle deines Todes die gesetzliche Erbfolge greift. Mehr zur gesetzlichen Erbfolge erfährst du im Folgenden. 

 Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt ohne Testament?

Hat eine Person keine letztwillige Verfügung verfasst, regelt die gesetzliche Erbfolge den Nachlass. Geregelt ist die gesetzliche Erbfolge in den §§ 1923 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 

Stark vereinfacht lässt sich die gesetzliche Erbfolge so zusammenfassen: 

Ehegatten und Kinder erben zuerst. In vielen Fällen bedeutet das: Der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin erhält die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt. 

Hat der Erblasser keinen Ehe- oder Lebenspartner, erben nur seine Kinder.

Sind die Kinder des Erblassers verstorben, erben die Enkelkinder.

Sind weder Ehegatten noch Kinder vorhanden, erben die Eltern des Verstorbenen.

Sind weder Ehegatten noch Eltern oder Kinder des Erblassers vorhanden, kann der Nachlass an Geschwister, Neffen und Nichten, Großeltern, Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen oder Großonkel und -tanten des Erblassers gehen.

Hat der Erblasser gar keine Angehörigen, geht sein Nachlass an den Staat.

Wie viel genau die gesetzlichen Erben erhalten, regelt bei der gesetzlichen Erbfolge die Erbquote. Dabei haben die familiäre Konstellation sowie die Anzahl der Erben Einfluss darauf, wer was bekommt. 

Ganz allgemein lässt sich jedoch sagen: Ist der Erblasser verheiratet, bekommt der Ehepartner in jedem Fall einen Teil des Nachlasses. Im Erbrecht haben Ehe- und Lebenspartner nämlich einen Sonderstatus. Wie viel genau der Ehepartner bekommt, hängt allerdings vom Güterstand während der Ehe ab. 

Hierzu ein Beispiel: Die Eheleute haben zwei Kinder und den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt. Verstirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Partner 50 Prozent des gesamten Vermögens. Die übrigen 50 Prozent werden unter den Kindern aufgeteilt (jedes Kind bekommt also 25 Prozent). 

 Was kann ich in meinem letzten Willen regeln?

Möchtest du nicht, dass dein Nachlass entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt wird, kannst du das durch eine letztwillige Verfügung regeln. Dass dein letzter Willen später auch Beachtung findet, garantiert die Testierfreiheit. 

Durch dein Testament setzt du die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und kannst Folgendes regeln:

Wer soll dich beerben? Du hast auch die Möglichkeit, mehrere Personen als Erben einzusetzen. Die Erben bilden im Falle deines Todes dann eine sogenannte Erbengemeinschaft. Übrigens: Du kannst neben “echten” Personen auch Vereine oder Organisationen als Erben bestimmen!

Du kannst sogenannte Ersatzerben benennen. Sie erben, falls einer oder mehrere deiner “Ersterben” das Erbe ausschlagen.

Du kannst festlegen, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll. Dieser ist dafür zuständig, dein Erbe so zu verwalten und zu verteilen, wie du es dir wünschst. 

Du kannst Regelungen zur Vor- und Nacherbschaft treffen. Das bedeutet: Du kannst bestimmen, wer deinen Nachlass nach dem Tod des ersten Erben bekommen soll.

Du kannst Personen, die nicht deine Erben sein sollen, nur bestimmte Geldsummen oder Gegenstände durch “zuteilen”. In diesem Fall spricht man von einem Vermächtnis.

Du kannst deine gesetzlichen Erben enterben – also festlegen, dass sie nichts von deinem Nachlass erhalten sollen. Gründe dafür musst du nicht angeben. Bedenke allerdings: Die sogenannten Pflichtteilsberechtigten kannst du nur unter Angabe von rechtlich relevanten Gründen vollständig enterben!

Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören unter anderem deine Abkömmlinge (Kinder, Enkel etc.), Ehegatten und Lebenspartner sowie Eltern. Diese Personen kannst du nur unter Angabe spezieller Gründe von der Erbfolge ausschließen. Schließt du sie ohne Angabe von Gründen aus, können sie von deinen übrigen Erben den sogenannten Pflichtteil verlangen. Allerdings: Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Wertes, welcher der enterbten Person als gesetzlicher Erbteil zugestanden hätte!

 Wer darf ein Testament schreiben?

In Deutschland darf jede testierfähige Person einen gültigen letzten Willen verfassen. Um testierfähig zu sein, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Die Person muss volljährig sein.

Personen ab 16 Jahren gelten in Deutschland als beschränkt testierfähig. Sie dürfen ein Testament erstellen – damit es gültig ist, muss es allerdings zwingend notariell beglaubigt werden.

Die Person muss urteilsfähig sein. Das bedeutet: Sie darf weder an einer Geisteskrankheit noch an einer Geistesschwäche leiden. 

Die Person darf beim Aufsetzen des Testaments nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen.

Die Person darf nicht an einer Bewusstseinsstörung leiden und muss fähig sein, sich mündlich oder schriftlich (bzw. durch Gebärdensprache) zu verständigen.

Personen, die nicht dazu in der Lage sind, sich mitzuteilen, sind dementsprechend nicht testierfähig. Gleiches gilt für Personen, die zu einer selbstständigen Willensbildung nicht in der Lage sind. Daraus ergibt sich:: Krankheiten wie Demenz oder Alzheimer können eine Testierunfähigkeit hervorrufen und den letzten Willen ungültig machen.

 Wie setze ich ein Testament auf? 

Dein privates Testament kannst du jederzeit selbst aufsetzen. Einen Anwalt oder Notar musst du nicht hinzuziehen – es entstehen also keine Kosten. Damit dein letzter Wille gültig ist, musst du jedoch unbedingt Folgendes beachten: Du musst dein Testament vollständig handschriftlich verfassen und mit Vor- und Nachnamen unterschreiben! Ein am Computer geschriebenes Testament ist auch mit Unterschrift ungültig!

Achten solltest du außerdem darauf, dass du eine sinnvolle Überschrift für das Dokument findest –  beispielsweise: „Mein letzter Wille“.  Anhand der Überschrift lässt sich später ablesen, dass du tatsächlich ein Testament verfassen wolltest und testierfähig warst. 

Zusätzlich dazu sollte dein handschriftlicher letzter Wille folgende Punkte erkennen lassen:

deinen vollständigen Namen 

die vollständigen Namen deiner Erben

deinen Geburtsort und

Ort und Datum der Testamentserstellung. 

Fehlen die letzten beiden Angaben, ist das Dokument trotzdem wirksam. Zwischen deinen Erben könnte jedoch Streit bezüglich seiner Gültigkeit entstehen. 

 Testament selbst verfassen oder erstellen lassen?

Prinzipiell kannst du wählen, ob du deinen letzten Willen selbst verfassen oder mithilfe eines Notars oder eines Rechtsanwalts errichten möchtest. Möchtest du Kosten sparen und entscheidest dich deshalb für den selbst verfassten letzten Willen, musst du auf die formalen Anforderungen achten. Das bedeutet insbesondere: Dein Testament muss Datum und Ort seiner Niederschrift enthalten und komplett handschriftlich verfasst worden sein. 

Achte außerdem darauf, dass du alle Erben mit vollem Namen benennst und deinen letzten Willen so detailliert wie möglich festhältst. Das gelingt am besten, wenn du auf allgemeine Formulierungen verzichtest und deinen Willen stattdessen genau beschreibst. 

Übrigens: Du kannst das Dokument selbst aufsetzen und später etwa von einem Anwalt für Familien- und Erbrecht prüfen lassen. Das ist günstiger als die Verfügung vollständig von einem Juristen verfassen zu lassen. 

 Wann ist mein letzter Wille unwirksam?

Ein Testament kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein. Ist das der Fall, findet es keine Berücksichtigung und es gilt die gesetzliche Erbfolge. Mögliche Gründe für eine Unwirksamkeit sind: 

Formfehler bei eigenhändigen Testamenten: Ein Formfehler liegt vor, wenn das eigenhändige Testament nicht unterschrieben ist oder (teilweise) am Computer (oder vielleicht sogar mit der Schreibmaschine?!) geschrieben wurde.

Testierunfähigkeit: Der Verfasser muss beim Schreiben seines Testaments testierfähig gewesen sein. Das bedeutet, er muss volljährig, urteilsfähig, nicht betrunken oder berauscht und in der Lage gewesen sein, sich mitzuteilen.

Fehlende Höchstpersönlichkeit: Der Erblasser muss sein eigenhändiges Testament selbst geschrieben haben. Es ist nicht möglich, ein eigenhändiges Testament von einer anderen Person schreiben zu lassen!

Fehlender Testierwille: Ein Testament ist nur dann gültig, wenn der Verfasser tatsächlich willentlich seinen letzten Willen niederschreiben wollte. Sinnvoll sind daher Überschriften wie „Testament“ oder „Letzter Wille“, da sie deutlich machen, dass der Verfasser sich seiner Entscheidung bewusst war.

 Welche Arten von Testamenten gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Testamenten, die – je nach Lebenslagen – zu dir passen könnten. Im Folgenden lernst du die verschiedenen Typen kennen, um die für dich passende Alternative auswählen zu können:

Das handschriftliche Testament

Das handschriftliche Testament wird auch eigenhändiges Testament genannt. Du kannst es ganz einfach selbst verfassen. Damit das Testament gültig ist, musst du dich lediglich an die bereits genannten Formvorschriften halten. Insbesondere musst du das gesamte Dokument handschriftlich verfassen, es mit deinem Vor- und Nachnamen unterschreiben und Ort sowie Datum der Errichtung darauf dokumentieren. 

Das öffentliches (notarielle) Testament 

Das öffentliche Testament wird durch einen Notar beurkundet. Hierzu kannst du dem Notar ein selbst verfasstes Dokument, das deinen letzten Willen enthält, vorlegen. Alternativ kannst du deinen letzten Willen aber auch gegenüber dem Notar erklären. In beiden Fällen veranlasst der Notar anschließend die Beurkundung sowie die amtliche Verwahrung des Dokuments.

Das gemeinschaftliche Testament für Ehe- oder eingetragene Lebenspartner

Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner können gemeinsam ein sogenanntes Ehegattentestament errichten. Diese Testamentsform zeichnet sich dadurch aus, dass der letzte Wille nur gemeinsam geändert werden kann und beide Partner – auch nach dem Tod des jeweils anderen – an die Vereinbarungen gebunden sind. 

Das Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine Spezialform des gemeinschaftlichen Testaments. Die Besonderheit des Testaments ist: Die Partner setzen einander jeweils als Alleinerben ein. Gemeinsame Kinder werden lediglich als Schlusserben benannt. So werden die Kinder beim Tod des ersten Partners faktisch enterbt – erst wenn der zweite Elternteil stirbt, erben sie. 

Das Behindertentestament

Das Behindertentestament ist eine Form des letzten Willens, die für Eltern von Kindern mit erheblichen Einschränkungen oder Pflegebedarf interessant ist. Durch die letztwillige Verfügung kann sichergestellt werden, dass der Staat keinen Erbteil einfordern kann, sofern er für Pflege- und Betreuungsleistungen des Kindes nach dem Tod der Eltern aufkommen muss. 

Achtung: Möchtest du ein Testament zugunsten einer behinderten oder pflegebedürftigen Person aufsetzen, solltest du dich unbedingt von einem Anwalt für Erbrecht beraten lassen! Hier sind viele Besonderheiten zu beachten, sodass sich diese Testamentsform nicht für das Aufsetzen “in Eigenregie” eignet.

Das Nottestament

Wie der Name schon erahnen lässt: Das Nottestament ist nur dann eine Option, wenn sich Menschen in einer außergewöhnlichen Notsituation befinden. Möglich ist seine Errichtung, wenn der Erblasser im Sterben liegt oder sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindet, sodass es für ein eigenhändiges oder notarielles Testament zu spät ist

Tritt diese Situation ein und ist der Erblasser noch testierfähig, kann er seinen letzten Willen gegenüber drei Zeugen erklären, die sein Testament niederschreiben. Anschließend muss das Testament vorgelesen und von allen Zeugen unterschrieben werden. Verstirbt der Erblasser (wider Erwarten) doch nicht, verliert das Nottestament nach drei Monaten seine Gültigkeit.

 Was kostet ein Testament?

Was ein Testament kostet, hängt von der Art des Testaments und den individuellen Umständen ab. Welche Kosten anfallen, lässt sich daher nicht pauschal sagen. Prinzipiell können rund um dein Testament jedoch folgende Kosten entstehen:

Ein eigenhändiges Testament kannst du selbst aufsetzen, ohne dass dafür Kosten anfallen. Es können allerdings Kosten entstehen, falls du dich von einem Anwalt beraten lassen möchtest.

Notarkosten: Möchtest du dein Testament notariell beurkunden lassen, entstehen Notarkosten. Die Gebühren richten sich nach dem Gesamtwert deines Nachlasses und sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt.

Anwaltskosten: Beauftragst du einen Rechtsanwalt damit, ein Testament für dich zu erstellen, fallen Rechtsanwaltskosten an. Die Kosten variieren je nach Stundensatz des Rechtsanwalts.

Ganz allgemein lässt sich festhalten: Je größer dein Vermögen, desto teurer wird die notarielle Beurkundung des Testaments. Die genauen Kosten hängen dabei von der individuellen Situation ab und variieren stark.

 Wohin mit meinem Testament?

Wo du dein einmal verfasstes Testament aufbewahrst, bleibt prinzipiell dir selbst überlassen.  Du kannst es bei dir zu Hause aufbewahren oder einem Dritten zur Verwahrung überlassen. Bedenke jedoch unbedingt, dass sichergestellt sein muss, dass das Dokument im Todesfall auch gefunden werden muss. Das bedeutet:

Aufbewahrung zu Hause: Bewahrst du deinen letzten Willen zu Hause auf, stelle sicher, dass deine Familie oder eine Vertrauensperson weiß, wo sich dein Testament befindet. Wird es nicht gefunden oder vielleicht sogar von Dritten zerstört, kann es keine Wirkung entfalten!

Aufbewahrung beim Amtsgericht: Möchtest du sichergehen, dass dein Testament gut aufbewahrt ist, kannst du es beim örtlichen Amtsgericht hinterlegen. Dafür musst du das Dokument persönlich und in einem versiegelten Umschlag bei Gericht abgeben. Das Amtsgericht bewahrt das Testament auf und informiert deine Erben im Todesfall über das Vorliegen des Dokuments. Die Aufbewahrung kostet einmalig 75 Euro. 

Notarielle Hinterlegung: Du kannst dein Testament auch bei einem Notar hinterlegen. Allerdings leitet der Notar das Dokument lediglich an das zuständige Amtsgericht zur Aufbewahrung weiter. Zusätzlich dazu veranlasst er aber auch die Eintragung ins Zentrale Testamentsregister. So wird dein Testament später garantiert berücksichtigt. Die notarielle Hinterlegung kostet dich insgesamt einmalig 93 Euro. 

 Alternativen für den letzten Willen?

Es gibt noch weitere Wege, um deine individuellen Wünsche für deinen Nachlass festzulegen bzw. umzusetzen:

Der Erbvertrag

Der Erbvertrag hat einige Gemeinsamkeiten mit dem Testament – allerdings kann er nicht eigenhändig erstellt, sondern nur vor einem Notar geschlossen werden. Bei dem Notartermin müssen alle Beteiligten (du sowie der oder die Begünstigte/n)  anwesend sein.  

Inhaltlich ähnelt der Erbvertrag einem gemeinsamen Testament. Allerdings kann er auch zwischen unverheirateten Paaren, Freunden oder anderen nicht-verwandten Personen geschlossen werden. 

Die Schenkung

Möchtest du, dass bestimmte Personen einen Teil deines Vermögens erhalten, kannst du bereits zu Lebzeiten etwas verschenken oder eine Schenkung im Todesfall veranlassen. Folgende Schenkungsarten sind dabei eine Alternative zum Testament:

1. Handschenkung: Du schenkst einer Person bestimmte Gegenstände zu Lebzeiten und übergibst sie direkt. Diese Art der Schenkung klappt unkompliziert und ohne Formalitäten. Bei Immobilien bzw. Immobilien ist sie jedoch ausgeschlossen!

2. Schenkungsversprechen: Das Schenkungsversprechen ist ein Vertrag, durch den du einer Person versprichst, ihr zu einem späteren Zeitpunkt etwas Bestimmtes zu schenken. Eine Gegenleistung bekommst du dafür nicht. Achtung: Damit das Schenkungsversprechen bindend ist, muss der Vertrag notariell beurkundet werden!

3. Schenkung auf den Todesfall: Die Schenkung auf den Todesfall ist ebenfalls ein Vertrag, durch den du eine Schenkung versprichst. Allerdings erhält die Person das Geschenk nur, wenn sie dich überlebt. Auch die Schenkung auf den Todesfall muss notariell beurkundet werden!

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