Urteil: Inkassobüro darf nicht mit Eintrag bei einer Auskunftei drohen
Dürfen Inkassobüros damit drohen, dass wenn die offene Forderung nicht beglichen wird, sich dies auf die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auswirkt? Das Landgericht Osnabrück sagt nein und stuft die Drohung als unlauter ein. Das sind die Hintergründe zum Urteil.

Post vom Inkassobüro zu erhalten, ist für niemanden schön. Was aber die wenigsten wissen: Nicht immer sind die Aussagen in einem solchen Schreiben rechtens. Das Landgericht Osnabrück hat jetzt in einem Urteil (Az.: 18 O 400/19) festgestellt, dass Inkassobüros nicht mit der Aussage „ ...Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit" drohen dürfen.
Der Sachverhalt
Wie kam es zu dem Urteil? Dem Mahnschreiben des Inkassobüros lag eine Auseinandersetzung eines Verbrauchers mit einem irischen Versandhändler zugrunde. Dabei ging es um eine als verspätet zurückgewiesene Lieferung bzw. um die Verrechnung einer Vorauszahlung mit einem weiteren Kaufpreisanspruch aus dem Jahre 2018.
Der Versandhändler beauftragte ein Inkassobüro damit, die offene Forderung einzutreiben. In dem Mahnschreiben vom 14.06.2019 wurde die Bezahlung der angeblich offenen Forderung in Höhe von 483,82 Euro zuzüglich Mahnkosten und Inkassogebühren, insgesamt 564,02 Euro, bis zum 25.05.2019 verlangt.
Im Briefkopf des Schreibens des Inkassobüros befand sich laut der Verbraucherzentrale Hamburg der Hinweis: „Vertragspartner der SCHUFA". Im letzten Absatz des Schreibens heißt es dann: „Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden."
Das Landgericht Osnabrück hat diese Formulierung nun als unlauter eingestuft. Dabei ist der erste Teil des Satzes („Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung…”) nicht das Problem. Allerdings entstünde durch die Verwendung des Wortes „und” beim Verbraucher die Einschätzung, dass im Falle einer Nichtzahlung auch außergerichtlich negative Effekte auf die Kreditwürdigkeit die Folge seien.
Entsprechend wurde dem Inkassobüro vom Gericht verboten, Verbraucher auf diese Art und Weise zum Ausgleich eines Geldbetrags aufzufordern. Der Grund: Der Betroffene müsse aufgrund der Formulierung befürchten, dass im Fall der Nichtzahlung eine Meldung an die Schufa erfolge.
Das vollständige Urteil vom 29.04.2020 kann an dieser Stelle eingesehen werden.
Inkassounternehmen dürfen Daten nicht in jedem Fall weitergeben
Das Inkassounternehmen säumigen Kunden oft mit schweren Konsequenzen drohen, um diese zur Zahlung der Forderung zu bewegen, ist leider keine Seltenheit. Viele solcher drohenden Formulierungen sind jedoch nicht zulässig. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat die am häufigsten verwendeten Formulierungen „entschlüsselt” und erklärt, was sich dahinter verbirgt.
In diesem speziellen Fall gilt in puncto Datenweitergabe an eine Auskunftei folgendes:
Inkassounternehmen dürfen die Daten von Verbrauchern nicht in jedem Fall an Auskunfteien wie die Schufa weitergeben. Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist dies zum Beispiel nicht zulässig, wenn der Verbraucher die Forderung als unberechtigt zurückgewiesen hat.
Ein negativer Eintrag bei der Auskunftei setzt eine unbezahlte und unbestrittene Rechnung voraus, die rechtskräftig ist. Dafür müssen ein gerichtliches Urteil oder ein Mahnbescheid und ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid vorliegen. Das bedeutet: Flattert dir eine erste Mahnung von einem Inkassobüro ins Haus, bekommst du nicht automatisch einen Negativeintrag.
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