Krankengeld – deine Ansprüche als Arbeitnehmer
Bist du krank und kannst deshalb für mehr als sechs Wochen nicht arbeiten, erhältst du Krankengeld. Welche Ansprüche du bei kürzer andauernder Arbeitsunfähigkeit hast und wie lange du höchstens Krankengeld erhältst, erfährst du hier.
Kannst du aufgrund einer Erkrankung nicht arbeiten, musst du dir ums Finanzielle erst einmal keine Sorgen machen: Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhältst dein volles Gehalt erst einmal weiterhin ausgezahlt. Bist du länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, springt deine gesetzliche Krankenkasse (GKV) mit dem Krankengeld ein. Dieses wird individuell berechnet, liegt aber unter deinem gewohnten Einkommen.
Innerhalb von drei Jahren kannst du für dieselbe Krankheit maximal 72 Wochen lang Krankengeld erhalten. Endet das Krankengeld nach 72 Wochen, wird dieser Zeitpunkt als “Aussteuerung” bezeichnet. Wie hoch das Krankengeld genau ist, wie du es erhältst und was nach Ende des Krankengeld-Zeitraums passiert, falls du immer noch nicht gesund bist, erfährst du hier.
Wer erhält Krankengeld?
Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Arbeitnehmer. Es wird ausgezahlt, wenn du deinen Job aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen nicht ausüben kannst. Das bedeutet: In den ersten sechs Wochen deiner Krankheit erhältst du weiterhin dein volles Gehalt von deinem Arbeitgeber ausgezahlt. Auf diese sogenannte Lohnfortzahlung hast du einen Anspruch gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Erst nach dieser Zeit erhältst du von deiner Krankenkasse Krankengeld ausgezahlt.
Krankengeld kannst du also erhalten, wenn du folgende drei Voraussetzungen erfüllst:
Du musst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sein
Du bist für mehr als sechs Wochen wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig
Du hast keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlungen deines Arbeitgebers mehr
Außerdem hast du in folgenden „Sonderfällen“ ebenfalls einen Anspruch auf Krankengeld:
Du hast gerade einen neuen Job angefangen und wirst innerhalb der ersten vier Wochen krank. In diesem Fall ist dein Arbeitgeber noch nicht verpflichtet, eine Lohnfortzahlung zu leisten (§ 3 Abs. 1 SGB V) und du erhältst direkt Krankengeld.
Du beziehst Arbeitslosengeld I und bist länger als sechs Wochen krank. In diesem Fall erhältst du in den ersten sechs Wochen deiner Krankheit weiterhin Leistungen der Agentur für Arbeit. Anschließend hast du einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse (§ 146 Abs. 3 SGB III).
Personen, die einen Angehörigen aus medizinischen Gründen während eines Krankenhausaufenthalts begleiten müssen, haben ebenfalls Anspruch auf Krankengeld (§ 44 b SGB V). Allerdings muss der behandelnde Arzt bescheinigen, dass die Begleitung wirklich notwendig ist. Das ist etwa Fall, wenn der Patient ohne seine Begleitperson nicht kommunizieren kann.
Wer kann kein Krankengeld bekommen?
Nicht alle Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben auch einen Anspruch auf Krankengeld. Kein Krankengeld erhalten gemäß § 44 Abs. 2 SGB V:
Kinder und Ehepartner, die in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert sind
Bürgergeld-Empfänger
Praktikanten und Studierende
Minijobber
Bezieher von Alters- oder voller Erwerbsminderungsrente,
Elterngeld-Bezieher – dein Anspruch auf Krankengeld ruht während der Elternzeit
Eltern, die sich um ein krankes Kind kümmern müssen. (Sie haben allerdings einen Anspruch auf „Kinderpflege-Krankengeld“)
Hauptberuflich Selbstständige, die privat krankenversichert sind
Selbstständige, die zwar freiwillig gesetzlich versichert sind, aber keine Krankengeld-Wahlerklärung gegenüber ihrer Krankenkasse abgegeben haben
Keinen Anspruch auf die Leistung hast du außerdem, wenn du aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit krankgeschrieben bist. In diesen Fällen kannst du allerdings Geld von der Unfallkasse oder der Berufsgenossenschaft erhalten.
Sonderfall Selbstständigkeit: Wann gibt es Krankengeld für Selbstständige?
Bist du als Selbstständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert, musst du dich selbst darum kümmern, im Krankheitsfall abgesichert zu sein. Das bedeutet, du musst dich aktiv für das Krankengeld entscheiden und deine Entscheidung gegenüber der Krankenkasse erklären. Du hast dabei drei Möglichkeiten:
Du wählst den normalen Beitragssatz: Hier zahlst du 14,6 Prozent deines Einkommens plus einen Zusatzbeitrag (abhängig vom gewählten Versicherer) an die Krankenversicherung. Damit bekommst du ab dem 43. Tag deiner Arbeitsunfähigkeit Krankengeld – genauso wie ein Arbeitnehmer. Dass du ein Krankengeld wünschst, musst du gegenüber der Krankenversicherung mithilfe einer sogenannten Wahlerklärung angeben (§ 241 SGB V).
Du wählst einen Wahltarif mit früherem Krankengeldanspruch: Du kannst bei deinem Versicherer einen Wahltarif abschließen, der dir einen Krankengeldanspruch vor dem 43. Tag sichert. Die genauen Konditionen und Preise hängen vom gewählten Versicherer ab.
Du entscheidest dich für eine private Krankentagegeldversicherung: Zusätzlich zu deiner freiwilligen GKV-Mitgliedschaft kannst du eine zusätzliche private Krankentagegeldversicherung abschließen. Die Kosten und Konditionen hängen auch hier vom gewählten Versicherer ab.
Entscheidest du dich für den sogenannten ermäßigten Beitrag der GKV, zahlst du 14 Prozent deines Einkommens plus einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag an den Versicherer. Entscheidest du dich hierfür, erhältst du allerdings kein Krankengeld!
Das sollten Selbstständige außerdem beachten
Ist dein Einkommen aus selbstständiger Arbeit eher niedrig, werden deine Beiträge eventuell auf Basis der sogenannten Mindestbeitragsbemessungsgrenze berechnet. Das bedeutet: Du zahlst einen Einheitsbeitrag. Für die Berechnung deines Krankengeldes wird allerdings dein tatsächliches Arbeitseinkommen laut Einkommensteuerbescheid herangezogen. So ist es möglich, dass du trotz Einheitsbeitrags nur geringe Krankentagegeld-Leistungen erhältst.
Ist dein Einkommen eher hoch, kann sich ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) ohnen. Eventuell kannst du hier zu ähnlichen Preisen einen Versicherungstarif inklusive Krankengeld und weiteren Mehrleistungen erhalten.
Als Selbstständiger erhältst du keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Krankengeld der GKV wird aber auch an Selbstständige erst ab der 7. Krankheitswoche ausgezahlt. Das bedeutet: Sechs Wochen musst du aus eigener Tasche überbrücken. Möchtest du früher Krankengeld erhalten, kannst du einen entsprechenden Wahltarif bei der GKV abschließen. Solche Tarife bringen allerdings höhere Kosten mit sich.
Was musst du bei deiner Krankschreibung zu beachten?
Damit du Krankengeld bekommst, musst du – klar – krank sein. Gegenüber deiner Krankenkasse belegst du deine Krankheit mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: AU-Bescheinigung oder AU), die dein Arzt oder deiner Ärztin ausstellt.
Wann musst du eine AU-Bescheinigung vorlegen und wie lange gilt sie?
Eine AU-Bescheinigung – auch Attest oder gelber Schein genannt – brauchst du nicht erst, wenn es um dein Krankengeld geht.Vielmehr musst du die Bescheinigung auch deinem Arbeitgeber vorlegen, um – in deinen ersten sechs Krankheitswochen – weiterhin Geld zu bekommen. Wann genau du deinem Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung vorlegen musst, steht in deinem Arbeitsvertrag. Viele Arbeitgeber legen fest, dass du ab dem dritten Krankheitstag eine AU-Bescheinigung vorlegen musst. Manche Arbeitgeber verlangen bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest. Sollte dein Arbeitsvertrag keine Regelungen zur AU enthalten, bist du gesetzlich ab dem vierten Krankheitstag verpflichtet, zum Arzt zu gehen (§ 5 Abs. 1 EntgFG).
Beachte unbedingt: Üblicherweise schreibt dich dein Arzt oder die Ärztin nicht länger als zwei Wochen krank. Das bedeutet, dass du dich rechtzeitig um eine neue AU-Bescheinigung kümmern musst. Sofern die alte Bescheinigung ausläuft, musst du, um nach den ersten sechs Wochen deiner Krankheit Krankengeld zu erhalten, eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einholen. Wichtig ist, dass du dich frühzeitig um einen Termin beim Arzt bemühst, damit keine „Krankschreibungs-Lücken“ entstehen. Eine rückwirkende Krankschreibung ist nämlich regelmäßig nicht möglich.
Ist noch nicht absehbar, wie lange du arbeitsunfähig bist, kann dich dein Arzt „bis auf Weiteres" krankschreiben. Auch ohne Angabe eines Enddatums, kannst du dann Krankengeld erhalten.
So reichst du die Krankschreibung ein
Seit 2022 ist es nicht mehr nötig, dass du deine Krankschreibung selbst an die Krankenkasse und deinen Arbeitgeber schickst. Die Arztpraxis sendet sie als eAU direkt an die Krankenkasse. Dein Arbeitgeber holt die Daten ebenfalls digital von der Krankenkasse ein. Du selbst erhältst von der Praxis nur noch eine Kopie des Attests für deine Unterlagen.
Jede Krankmeldung, welche die Krankenkasse erhält, löst automatisch eine Überweisung des Krankengelds aus – sofern die versicherte Person Anspruch darauf hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn du von deinem Arzt eine Krankmeldung „Zur Vorlage bei der Krankenkasse" erhältst. Ist auf der Bescheinigung dieser Zusatz aufgedruckt, musst du die Krankmeldung selbst an die Krankenkasse schicken.
Solltest du dich stationär im Krankenhaus befinden, musst du dir vom Krankenhaus eine sogenannte "Liegebescheinigung" ausstellen lassen. Diese schickst du anschließend – anstelle der AU-Bescheinigung – an deine Krankenkasse.
Ablauf: So kommst du an dein Krankengeld
Um Krankengeld zu erhalten, musst du keinen gesonderten Antrag stellen. Vielmehr kontaktiert dich deine Krankenkasse einige Zeit bevor du keine Entgeltfortzahlung mehr von deinem Arbeitgeber erhältst.
Die Krankenkasse sendet dir dabei einen Fragebogen zu, den du ausfüllen musst. Der Fragebogen beinhaltet Angaben zu deinen Kontodaten und deinem Anstellungsverhältnis innerhalb der letzten 12 Monate.
Zeitgleich schickt deine Krankenkasse den Vordruck einer Verdienstbescheinigung an deinen Arbeitgeber. Dein Arbeitgeber muss das Formular ausfüllen und an die Krankenkasse zurücksenden.
Sind alle Dokumente ausgefüllt und bei der Krankenkasse eingegangen, prüft der Versicherer die Unterlagen und startet die Auszahlung des Krankengeldes. Das Krankengeld wird dabei rückwirkend seit Beginn deiner Krankschreibung (also insgesamt für maximal 78 Wochen) ausgezahlt. Allerdings wird die Summe, die du ausgezahlt bekommst, mit der Lohnfortzahlung deines Arbeitgebers verrechnet.
Wie viel Krankengeld erhältst du?
Krankengeld wird in Höhe von 70 Prozent deines letzten Bruttoverdienstes ausgezahlt. Außerdem ist die Höhe der Entgeltfortzahlung auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 120,75 Euro pro Tag (Stand: 2024) begrenzt.
Hierzu ein Beispiel: Du hast vor deiner Erkrankung 3.000 Euro brutto und 2.057 Euro netto verdient. Dein Krankengeld beträgt dann 863 Euro brutto monatlich (das sind 70 Prozent von 1.230 Euro netto).
Die Leistung deiner Krankenkasse ist prinzipiell steuerfrei. Beachte jedoch, dass du weiterhin Abgaben zur Sozialversicherung leisten musst. Das bedeutet: Hast du vor deiner Arbeitsunfähigkeit in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung eingezahlt, musst du diese Beiträge auch dann zahlen, wenn du Krankengeld erhält.
Du bist dir nicht sicher, ob du auch mit nur 70 Prozent deines Bruttoverdienstes über die Runden kommst? bonify hilft dir dabei, deine Ausgaben zu analysieren.
Solltest du zu dem Ergebnis kommen, dass dir das Krankengeld nicht ausreicht, um deinen Lebensstandard zu halten, kannst du über den Abschluss einer privaten Krankentagegeld-Versicherung nachdenken. Solche Versicherungen können die Lücke zwischen Krankengeld und deinem letzten Nettogehalt schließen.
Was passiert nach Ende des Krankengelds?
Warst du insgesamt 78 Wochen krankgeschrieben, ist dein Krankengeld aufgebraucht. Das Ende der Krankengelszahlungen nennt man auch Aussteuerung. Doch was passiert, wenn du aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor nicht arbeiten kannst? Und wie bestreitest du nun deinen Lebensunterhalt? Es gibt mehrere Möglichkeiten:
Erwerbsminderungsrente:
Bist du nach der Aussteuerung nach wie vor nicht in der Lage zu arbeiten und lässt sich den Zustand in absehbarer Zeit nicht verbessern, kannst du eventuell eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese beantragst du bei der Deutschen Rentenversicherung.
Naht der Zeitpunkt der Aussteuerung, aber hat der Rentenversicherungsträger noch nicht über deine Erwerbsminderungsrente entschieden, kannst du Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (gemäß § 145 SGB III) beantragen. Diese spezielle Form des Arbeitslosengeldes erhältst du, bis du nachfolgende Leistung – etwa die Erwerbsminderungsrente – beziehst.
Reha-Maßnahmen:
Bist du nach der Aussteuerung noch nicht fit genug für deinen Job, kann dich die Krankenkasse auffordern, einen Antrag auf eine Reha-Maßnahme zu stellen. Ziel der Maßnahme ist es, deine Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten Monate wiederherzustellen.
Während du an der Reha-Maßnahme teilnimmst, erhältst du sogenanntes Übergangsgeld von der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann deine Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden, kannst du anschließend einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen.
Was hilft bei Ärger mit der Krankenkasse?
Manchmal kommt es vor, dass es im Zusammenhang mit dem Krankengeld zu Problemen mit der Krankenkasse kommt. Die häufigsten Probleme und passende Lösungsvorschläge haben wir hier für dich zusammengestellt:
Die Krankenkasse zweifelt an deiner Arbeitsunfähigkeit: Hat die Krankenkasse Zweifel an deiner Arbeitsunfähigkeit, kann sie den Medizinischen Dienst (MD) einschalten. Dieser überprüft deine Arbeitsunfähigkeit. Bist du mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden, hast du das Recht auf ein Zweitgutachten.
Die Krankenkasse will dein Geld kürzen oder die Zahlung einstellen: Im Falle einer Kürzung oder Einstellung der Zahlung kannst (und solltest) du Widerspruch einlegen.
Die Krankenkasse fordert dich zur Reha auf: Fordert dich die Krankenkasse auf, eine Reha zu beantragen, hast du zehn Wochen dafür Zeit. Bist du mit der Aufforderung gar nicht einverstanden, kannst du Widerspruch einlegen.
Du möchtest in den Urlaub fahren, während du Krankengeld erhältst: Sofern dein Urlaub deine Genesung nicht beeinträchtigt, steht ihm nichts im Wege. Bei Reisen ins Ausland benötigst du allerdings die Zustimmung deiner Krankenkasse.
Die wichtigsten Fragen zum Krankengeld zusammengefasst
Wer hat Anspruch?
Um Krankengeld erhalten zu können, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:
Du musst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein
Du musst aufgrund einer Erkrankung oder Verletzung arbeitsunfähig sein
Deine Arbeitsunfähigkeit muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden
Du hast keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung deines Arbeitgebers. Das bedeutet: In den ersten sechs Wochen deiner Arbeitsunfähigkeit hast du normalerweise Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung durch deinen Arbeitgeber. Erst danach kannst du Krankengeld erhalten.
Wie viel Geld erhältst du?
Die Höhe des Krankengeldes berechnet sich anhand deines Bruttoeinkommens der letzten zwölf Monaten. Es beträgt 70 Prozent deines Bruttogehalts, maximal jedoch 90 Prozent deines Nettoeinkommens bzw. höchstens 120,75 Euro pro Tag.
Die Beantragung
Du musst die Krankengeldauszahlung nicht gesondert beantragen. Die Krankenkasse kommt automatisch auf dich zu, wenn du länger krankgeschrieben bist.
Dauer des Bezugs
Krankengeld wird für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit ausgezahlt (§ 44 Abs. 3 SGB V). Für eine bestimmte Krankheit kannst du innerhalb von drei Jahren also für höchstens 78 Wochen Krankengeld beziehen.
Wie lange muss ich arbeiten, um wieder Krankengeld zu bekommen?
Es gibt keinen festgelegten Zeitraum, für den du arbeiten musst, um erneut Anspruch auf Krankengeld zu haben. Das bedeutet: Arbeitest du nach deinem Krankengeldbezug für einen Tag und wirst dann aufgrund einer anderen Krankheit als zuvor erneut arbeitsunfähig, kannst du wieder eine Entgeltfortzahlung und anschließend Krankengeld erhalten.