Brauchst du einen Ehevertrag?
Du willst heiraten oder bist schon verheiratet? Vielleicht hast du dich dann schon einmal gefragt, ob du einen Ehevertrag brauchst. Zugegeben, das ist kein besonders romantisches Thema. Trotzdem ist es wichtig, sich damit auseinanderzusetzen. Was nach der Eheschließung mit und ohne Vertrag gilt, wann ein Ehevertrag sinnvoll ist und ob du ihn auch nachträglich schließen kannst, erfährst du hier.
Durch einen Ehevertrag legen Ehepartner einvernehmlich fest, was im Falle einer Scheidung passieren soll. In erster Linie geht es dabei um finanzielle Aspekte wie Unterhaltszahlungen und Zugewinnausgleich. Es können aber auch Regelungen zum Thema Hausrat oder rund um die Betreuung gemeinsamer Kinder getroffen werden.
Der privatrechtliche Ehevertrag kann die gesetzlichen Vorschriften rund um die Ehe- und Scheidungsfolgen dabei ergänzen oder sie ersetzen – das ergibt sich aus § 1408 BGB. Das ist zwar nicht romantisch, oft aber sinnvoll. Schließlich existieren viele gesetzliche Vorschriften rund um die Ehe bereits seit dem Jahr 1900 und erscheinen ziemlich veraltet. So unromantisch er ist, ermöglicht der Ehevertrag dennoch eine zeitgemäße und individuelle Gestaltung etwa der Themen
Güterstand
Versorgungsausgleich
Unterhalt
Vermögensverwaltung
Ehename nach der Scheidung
Regelungen zum Zusammenleben (z. B. Kinderbetreuung und Haushaltsführung)
Sind beide Partner einverstanden, kann der Ehevertrag sowohl vor als auch nach der Eheschließung abgeschlossen werden. Auch Änderungen eines bestehenden Vertrages sind jederzeit möglich. Allerdings bedürfen alle Eheverträge oder ihre Änderungen der notariellen Beurkundung – es reicht also nicht aus, den Ehevertrag selbst aufzusetzen.
Was es rund um den Ehevertrag sonst noch zu beachten gibt, was er regeln kann, wann er sinnvoll ist und vieles mehr erfährst du in diesem Artikel.
Was gilt ohne Ehevertrag?
Eine Hochzeit ist nicht nur ein außergewöhnliches Ereignis, sondern auch ein Schritt mit steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen: Wer heiratet, ohne einen Ehevertrag zu schließen, lebt automatisch in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Diese Regelung hat sowohl während als auch (eventuell) nach der Ehe Konsequenzen:
Konsequenzen während der Ehe
Zugewinngemeinschaft bedeutet: Die Vermögen der Ehepartner bleiben während der Ehe getrennt. Den Ehepartnern gehört nicht alles gemeinsam und jeder behält „seins“. Das gilt auch für Schulden. Im Fall einer Scheidung wird lediglich aufgeteilt, was die Partner während der Ehe erwirtschaftet haben.
Gegenüber Dritten haften Ehepartner nur gemeinsam, wenn das so vereinbart wurde. Das bedeutet: Jeder Ehepartner haftet selbst für seine eigenen Schulden. Nur für Schulden und Verbindlichkeiten, die gemeinsam aufgenommen wurden, haften beide Partner gemeinsam. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur dann, wenn die Schulden aus einem Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs stammen – das ergibt sich aus § 1357 BGB. Mit Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs sind Einkäufe gemeint, die in direktem Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt stehen. Durch sie werden beide Ehepartner verpflichtet – sogar dann, wenn ein Partner gar nichts von dem Geschäft wusste.
Dass die Vermögen während der Ehe getrennt bleiben, bedeutet auch, dass jeder Partner während der Ehe frei entscheiden kann, was er mit seinem Geld macht. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen von dieser Regel: Möchte ein Partner über sein gesamtes Vermögen verfügen (und es etwa verkaufen), benötigt er gemäß § 1365 BGB die Einwilligung des anderen Partners. Außerdem dürfen die Partner gemäß § 1369 BGB auch Haushaltsgegenstände nur dann verkaufen, verschenken oder wegwerfen, wenn der Partner einverstanden ist.
Konsequenzen nach dem Ende der Ehe
Hast du mit deinem Partner oder deiner Partnerin in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, hält das Gesetz für den Fall einer Scheidung klare Regelungen bereit. Es handelt sich dabei insbesondere um Unterhaltsansprüche sowie den Zugewinn- und Versorgungsausgleich. Die Vorschriften dienen vornehmlich dazu, den finanziell schwächeren Partner zu schützen.
Welche Regelungen ohne Ehevertrag gelten und welche Gestaltungsmöglichkeiten es zu den einzelnen Punkten gibt, erfährst du im Folgenden.
Welche Themen kann ein Ehevertrag regeln?
Im Folgenden erfährst du, welche Punkte besonders oft durch Eheverträge geregelt werden:
Güterstand
Wer heiratet, ohne eine Vereinbarung zum Güterstand zu treffen, lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet im Wesentlichen, dass die Vermögen der Ehepartner während der Ehe getrennt bleiben. Im Falle einer Scheidung findet ein sogenannter Zugewinnausgleich statt. Das bedeutet, dass der Partner, der während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat, dieses mit dem anderen teilt.
Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es noch zwei weitere Güterstände: die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Gütertrennung bedeutet, dass die Vermögen beider Partner vollständig voneinander getrennt sind. Jeder Partner verwaltet sein eigenes Vermögen. Wird die Ehe beendet, findet kein Zugewinnausgleich statt. Die Gütertrennung kann durch notariell beurkundeten Ehevertrag (oder Partnerschaftsvertrag § 7 LPartG) vereinbart werden.
Vereinbaren die Partner den Güterstand der Gütergemeinschaft, werden – vereinfacht dargestellt – das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen zum gemeinsamen Vermögen (sogenanntes Gesamtgut, § 1416 BGB). Im Falle einer Scheidung wird das Gesamtgut zwischen den Partnern aufgeteilt.
Modifizierter Zugewinnausgleich
Entscheidest du dich bei deiner Hochzeit für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann der im Falle einer Scheidung vorgesehene Zugewinnausgleich durch einen Ehevertrag geändert oder ausgeschlossen werden.
Prinzipiell sieht das Gesetz vor, dass im Fall einer Scheidung derjenige, der in der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat, die Hälfte seines Zugewinns an den ehemaligen Partner abgibt.
Durch die Vereinbarungen in einem Ehevertrag kann ein anderer als dieser klassische Zugewinnausgleich vereinbart werden. Außerdem kann der Zugewinnausgleich ganz ausgeschlossen werden. Gängig sind in diesem Zusammenhang Vereinbarungen, die einen Zugewinnausgleich erst nach einer festgelegten Ehedauer vorsehen oder Wertsteigerungen durch Erbschaften sowie Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausschließen.
Zudem kann für den Zugewinnausgleich selbstverständlich eine abweichende Ausgleichsquote vereinbart werden. Statt der gesetzlichen Ausgleichsquote kann für den Fall der Trennung ein höherer oder niedrigerer Ausgleich vereinbart werden.
Übrigens: Um Streit über die Höhe des jeweiligen Zugewinns im Falle einer Trennung zu vermeiden, solltet ihr vertraglich auch festhalten, wie hoch die Anfangsvermögen der Ehepartner waren!
Verzicht auf Verfügungsbeschränkungen
In einer Zugewinngemeinschaft verwalten beide Partner ihr Vermögen grundsätzlich selbst und eigenverantwortlich. Eine Grenze setzt dieser Regel der § 1365 BGB. Er bestimmt, dass es den Partnern untersagt ist, ohne Zustimmung des jeweils anderen über ihr Vermögen im Ganzen zu verfügen.
Möchten die Partner auf diese Verfügungsbeschränkungen verzichten, damit jeder auch allein über sein gesamtes Vermögen verfügen kann (§§ 1365, 1369 BGB), können sie das durch einen Ehevertrag vereinbaren.
Versorgungsausgleich
Gesetzlich ist geregelt, dass die während einer Ehe erworbenen Rentenansprüche im Falle der Scheidung geteilt werden.
Es gibt Fälle, in denen diese Regelung ungerecht oder unpraktisch sein kann. Der Versorgungsausgleich kann daher ehevertraglich ausgeschlossen oder abgeändert werden. Sinnvoll ist ein Ausschluss etwa, wenn beide Partner während der Ehe gleich viel arbeiten und verdienen. Ein Versorgungsausgleich ist dann unnötig – der Verzicht darauf macht eine Scheidung einfacher und schneller möglich.
Sinnvoll ist ein Verzicht auch dann, wenn ein vermögender, selbstständiger Partner nicht in die eigene Altersvorsorge einzahlt, während der andere in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Im Falle der Scheidung werden die gesetzlichen Rentenanwartschaften geteilt, obwohl der vermögende Ehepartner auf diese gar nicht wirklich angewiesen ist. Das wäre ungerecht.
Unterhaltsregelung
Nach einer Scheidung kommen Unterhaltsansprüche insbesondere dann in Betracht, wenn ein Ehepartner nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Allerdings können die Regeln zum Ehegattenunterhalt durch einen Ehevertrag geändert, erweitert oder ausgeschlossen werden. Insgesamt können folgende Arten des nachehelichen Unterhalts, geregelt werden:
Betreuungsunterhalt (falls gemeinsame Kindern vorhanden sind)
Unterhalt wegen Krankheit oder Alter
Aufstockungsunterhalt
Aus-, Fort- und Weiterbildungsunterhalt
Unterhalt aus Billigkeitserwägungen
Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
Rechtswahl bei internationalen Ehen
Ehepartner mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten und/oder unterschiedlichen Wohnsitzen können vertraglich festhalten, welches Familienrecht welchen Landes auf ihre Ehe bzw. eventuelle Scheidung anwendbar sein soll. Sie können bestimmt, wo die Ehe geschieden werden und welches Recht anwendbar sein soll.
Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Immer mehr Paare nehmen sich vor, einen Ehevertrag zu schließen – die meisten setzen ihr Vorhaben aber nicht in die Tat um. Stellt sich die Frage: Lohnt sich der Abschluss eines Ehevertrages tatsächlich für die meisten Paare nicht? Schließlich entsprechen viele Partnerschaften heute nicht mehr dem „klassischen“ Familienbild.
Wann ein Ehevertrag tatsächlich sinnvoll ist, zeigen wir dir an einigen Beispielen:
Unternehmerehe
Ist ein Ehegatte selbstständig und hat ein eigenes Unternehmen, kann ihm im Falle der Scheidung die Existenzgrundlage durch den Zugewinnausgleich entzogen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Betriebsvermögen nicht von der Berücksichtigung bei einem Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist. Es ist darum sinnvoll, eine vertragliche Lösung zu finden, die den Unternehmer-Partner im Fall einer Scheidung vor dem Verlust seiner Existenzgrundlage schützt.
Anstehende Immobilienerbschaft
Wird ein Partner in der Zukunft eine Immobilie erben, ist ein Ehevertrag sinnvoll. Zwar fallen Erbschaften nicht direkt in den Zugewinnausgleich – die Wertsteigerung der Immobilie während der Ehe wird jedoch berücksichtigt. Das bedeutet: Erbt Partner A eine Immobilie, die ihren Wert während der Ehe stark steigert, muss er diese Wertsteigerung im Falle einer Scheidung mit seinem Partner B teilen. Hat A nicht genügend Geld auf dem Konto, um die Hälfte der Wertsteigerung an B auszubezahlen, ist er gezwungen, die Immobilie zu verkaufen.
Da die Immobilienpreise aktuell stark steigen, kann ein finanzieller Ausgleich im Scheidungsfall beträchtlich sein. Um denjenigen, der eine Immobilie erbt, im Scheidungsfall nicht finanziell zu überfordern, können die Regelungen zum Zugewinnausgleich angepasst werden.
Paare ohne Kinderwunsch
Sind beide Partner finanziell unabhängig und haben keinen Kinderwunsch, ist ein Ehevertrag sinnvoll. Schließlich ist nicht zu erwarten, dass ein Partner durch die Ehe berufliche Nachteile erfährt. Ein Versorgungs- und Zugewinnausgleich ist dann im Falle einer Scheidung eigentlich nicht nötig.
Zu bedenken ist allerdings: Die Ehe ist eine Schicksalsgemeinschaft und die Verhältnisse können sich ändern. Denkbar ist, dass eine Person krank wird oder finanziell in einer schwächeren Position ist als der Partner. In diesem Fall kann der Schutz des Schwächeren durch die gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgen trotzdem wichtig sein.
Paare mit verschiedenen Nationalitäten oder Wohnsitz im Ausland
Auf Ehegatten mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten ist das Familienrecht des Landes anwendbar, in dem sie sich gewöhnlich gemeinsam aufhalten oder zuletzt gemeinsam gelebt haben. Das legt zumindest das deutsche Recht fest. Es gibt jedoch auch Staaten, in denen andere Regelungen gelten. Um sicher zu sein, welches Recht gilt, ist es für Paare mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten oder Wohnsitzen sinnvoll, per Ehevertrag zu regeln, für welches Recht sie sich entscheiden möchten.
Paare mit Kindern aus erster Ehe
Paare, die schon einmal verheiratet waren und Kinder aus erster Ehe haben, möchten häufig sicherstellen, dass ihre Kinder durch die zweite Eheschließung finanziell nicht benachteiligt werden. Hier kann ein Ehevertrag mit klaren Regelungen helfen.
Wer braucht keinen Ehevertrag?
Ein Ehevertrag kostet Geld und Zeit. Es gibt jedoch viele Paare, die sich die Nerven und Mühe ohne Weiteres sparen können. Insbesondere Paare, die heiraten möchten und sich gemeinsame Kinder wünschen, sind durch die gesetzlichen Eherechtsregelungen bestens geschützt. Außerdem gibt es folgende Fälle, in denen ein Ehevertrag – obwohl man etwas anders denken könnte – nicht unbedingt nötig ist:
Bestehende Schulden: Viele Menschen möchten einen Ehevertrag schließen, um den Partner davor zu schützen, nach der Hochzeit für eigene, schon bestehende Schulden aufkommen zu müssen. Um das zu vermeiden, ist allerdings weder ein Ehevertrag noch die Gütertrennung nötig. Das Gesetz bestimmt nämlich, dass Ehepartner nur für die Schulden aufkommen müssen, für die sie auch mit unterschrieben haben. Für (bestehende oder neue) Schulden des anderen haftet der Ehepartner nicht automatisch.
Zu erwartende Erbschaft: Ist es abzusehen, dass ein Ehepartner während der Ehe eine Erbschaft macht, ist deshalb kein Ehevertrag nötig. Ererbtes oder geschenktes Vermögen gehört dem betreffenden Partner immer allein und wird auch nicht über den Zugewinn ausgeglichen. Nur dann, wenn es sich um eine Immobilie handelt und ihr Wert steigt, muss die Wertsteigerung über den Zugewinn ausgeglichen werden.
So wird ein Ehevertrag geschlossen
Es reicht leider nicht aus, einen Ehevertrag gemeinsam aufzusetzen und zu unterschreiben. Da die Regelungen in einem Ehevertrag massive rechtliche sowie wirtschaftliche Folgen haben, kann der Vertrag gemäß § 1410 BGB nur vor einem Notar geschlossen werden. Genau darum können wir dir auch nicht mit einer Ehevertrag-Vorlage weiterhelfen.
Um den Vertrag zu schließen, ist es stattdessen üblich, dass sich beide Partner zu einer Vorbesprechung mit dem Notar treffen. Während der Besprechung setzt der Notar einen Entwurf für einen individuellen Ehevertrag auf. Anschließend können beide Partner den Entwurf prüfen und – sobald sie bereit sind – einen Termin zur Unterschrift mit dem Notar vereinbaren.
Übrigens: Der Notar entwirft den Ehevertrag so, dass er den Interessen beider Partner gerecht wird. Er berät keinen der Partner einseitig. Möchtest du wissen, welche Regelungen im Ehevertrag für dich (also einseitig) besonders günstig wären, ist die zusätzliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nötig.
Eheverträge nachträglich ändern
Wie alle anderen Verträge auch, sind Eheverträge prinzipiell einzuhalten. Ein Ehevertrag kann daher nicht einseitig gekündigt werden. Allerdings lässt sich der geschlossene Vertrag nachträglich anpassen und ändern. Das ist sinnvoll, wenn sich die familiäre Situation ändert oder anders entwickelt als geplant. Auch die Änderung des Vertrags muss allerdings vor einem Notar erfolgen.
Was kostet ein Ehevertrag?
Was ein Ehevertrag kostet, richtet sich nach dem Umfang des Vertrags, nach der Vermögenslage der Partner und danach, ob auch die Beratung durch einen Rechtsanwalt nötig ist.
Im Wesentlichen gibt es zwei Kostenpunkte: Notarkosten und Rechtsanwaltskosten. Mit welchen Kosten du jeweils rechnen kannst, zeigen wir dir jetzt:
Notarkosten
Für jeden Ehevertrag fallen Notar- und Beurkundungskosten an. Wie hoch die Kosten genau sind, richtet sich nach dem sogenannten Geschäftswert des Ehevertrags. Der Notar ermittelt den Geschäftswert, den er für die Bemessung der Kosten heranzieht, anhand des Reinvermögens der Eheleute. Das Reinvermögen wird ermittelt, indem von vorhandenem Vermögen die aktuelle Schuldenlast abgezogen (maximal bis zur Hälfte des Aktivvermögens jedes Partners) wird. Das ermittelte Reinvermögen wird als Berechnungsgrundlage der anfallenden Notarkosten verwendet.
Welche Gebühr der Notar genau berechnen darf, ergibt sich aus dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Hier ist vermerkt, welche Gebühr bei welchem Reinvermögen anfällt und dass der Notar für die Beurkundung die 2,0-fache Gebühr (mindestens 120 Euro) verlangen darf.
Das bedeutet: Aus der Anlage zu § 34 GNotKG ergibt sich, dass die zum Reinvermögen des Paares passende Gebühr 192 Euro beträgt. Da der Notar die 2,0-Fache Gebühr berechnen darf, muss die Gebühr mit dem Faktor 2 multipliziert werden. Die Beurkundung kostet daher 384 Euro (192 Euro x 2 = 384 Euro).
Rechtsanwaltskosten
Auch die Rechtsanwaltskosten richten sich nach dem Geschäfts- oder Gegenstandswert des Ehevertrags. Die Höhe der konkret anfallenden Gebühr ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Gebühren je nach Geschäftswert lassen sich anhand einer Tabelle im RVG ablesen und können je nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit variieren.
Neben der Grundgebühr für die anwaltliche Beratung fallen unter Umständen zusätzliche Gebühren an. Möglich ist etwa eine Einigungsgebühr, wenn der Anwalt bei der Verhandlung des Ehevertrags mitwirkt.
Hierzu ein Beispiel:
Die Grundgebühr für einen Ehevertrag beträgt entsprechend dem Gegenstandswert (hier: 100.000 Euro) laut Tabelle im RVG 558 Euro. Der Rechtsanwalt darf die Gebühr – je nach Aufwand – mit einem Faktor zwischen 0,5 und 2,5 multiplizieren. In der Regel wird ein Faktor von 1,5 angewendet. Die Rechtsanwaltskosten belaufen sich also auf 837 Euro.
Achtung, Unwirksamkeit!
Ein Ehevertrag kann nicht gekündigt werden. Allerdings kann er nichtig sein. Das bedeutet: Liegen bestimmte Gründe vor, kann der Vertrag von einem Gericht für nichtig erklärt werden. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Vertrag einen Partner grob übervorteilt (§ 138 Abs. 1 BGB). Als weitere Nichtigkeitsgründe hat der Bundesgerichtshof folgende Fälle festgelegt (BGH, 11.02.2004, Az. XII ZR 265/02):
Ausschluss des Betreuungsunterhalts: Der Ehevertrag ist nichtig, wenn er den Betreuungsunterhalt insgesamt ausschließt. Bereits im Interesse gemeinsamer Kinder ist die Unterhaltsregelung nicht vollkommen auszuschließen. Schließlich sichert sie auch den Kindesunterhalt, wenn der betreuende Elternteil nach einer Trennung nicht in Vollzeit arbeiten kann.
Komplett-Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Prinzipiell können Ehepartner den Versorgungsausgleich vertraglich ausschließen. Kritisch ist der Ausschluss allerdings, wenn es sich um einen Komplett-Ausschluss handelt und kein Ausgleich vorgesehen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind (BGH, Beschluss vom 29.01.2014, Az. XII ZB 303/13).
Gesamtschau: Selbst dann, wenn alle einzelnen Regelungen eines Ehevertrags für sich betrachtet zulässig sind, kann der Vertrag insgesamt unwirksam sein. Das ist speziell dann der Fall, wenn der Vertrag einseitig benachteiligend wirkt (BGH, 15.03.2017, Az. XII ZB 109/16).
Formfehler: Ein Ehevertrag muss grundsätzlich notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Wenn der Ehevertrag nicht von einem Notar beurkundet wurde, ist er nichtig.
Sittenwidrigkeit: Ein Ehevertrag ist sittenwidrig, wenn er einen Ehegatten unbillig benachteiligt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Ehegatte durch den Ehevertrag seinen gesamten Lebensunterhalt verliert oder wenn er gezwungen wird, auf wichtige Rechte zu verzichten.
Irrtum, Täuschung oder Drohung: Ein Ehevertrag ist auch dann anfechtbar, wenn einer der Ehegatten bei der Schließung des Vertrages unter einem Irrtum stand oder getäuscht oder bedroht wurde.
Übrigens: Notare haften, falls sie einen sittenwidrigen Ehevertrag beurkunden und jemand dadurch einen Schaden erleidet.
Alternativen zum Ehevertrag
Neben dem Ehevertrag gibt es noch weitere Rechtsgeschäfte, mit denen Paare ihre Beziehung regeln können:
1. Trennungsvereinbarung:
Bei einer Trennung ändert sich die Lebenslage des Paares – die Scheidungsfolgen greifen aber noch nicht. In dieser Phase sollten wichtige Punkte wie Trennungsunterhalt und Wohnung vertraglich geregelt werden. Das geht mithilfe der Trennungsvereinbarung, die Rechte und Pflichten beider Parteien in der Zeit von der Trennung bis zur Scheidung regelt.
2. Scheidungsvereinbarung:
Die Scheidungsvereinbarung ist ein Ehevertrag, der die Verhältnisse rund um die Scheidung regelt.
3. Ehegattentestament und Erbvertrag:
Ehe, Scheidung und Erbrecht sind eng miteinander verknüpft. Was nach dem Ende der Ehe (durch den Tod eines Partners) mit Besitztümern passieren soll, kann durch Testament bzw. Erbvertrag geregelt werden.
Ehevertrag-Tipps speziell für Frauen:
Leider ist es nach wie vor so, dass Frauen während der Ehe oft weniger verdienen und mehr unbezahlte Care-Arbeit verrichten. Das hat negative Auswirkungen auf Altersvorsorge und Vermögensbildung. Für Frauen ist ein Ehevertrag mit folgenden Regelungen darum besonders wichtig.
Konkreter Unterhalt: Wünscht ihr euch Kinder, kümmern sich Frauen meist mehr um den Nachwuchs. Ist das auch in eurer Beziehung absehbar, vereinbare konkrete Unterhaltszahlungen für dich und den Nachwuchs im Falle von Trennung und Scheidung.
Altersvorsorge: Sicher deine Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich ab!
UZR-Regel: Dein Ehevertrag sollte „Unterhalt, Rente, Zugewinn“ regeln.
Unternehmensvermögen: Für Unternehmerinnen ist ein Ehevertrag zum Schutz des Betriebsvermögens Pflicht.
Unabhängige Beratung: Lass dich vor dem Vertragsschluss unabhängig von einem Anwalt beraten.
Diese Informationen sind lediglich allgemeine Hinweise rund um das Thema Ehevertrag und keine Rechtsberatung. Lass dich im Einzelfall von einem Anwalt oder Notar beraten.